6 Militärstrafgerichtsordnung.
ussc H. u. M. Für den Vollzug der an die Stelle
der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist, wenn es sich um
dine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen handelt (vgl. § 16
MStrG. ), der Gerichtsherr der niederen, fonst der der höheren
Gerichtsbarkeit zuständig. 6
3.1) Der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit unter-
liegen die Militärpersonen des aktiven Heeres und der
aktiven Marine, sofern sie nicht dem Offizierstand ange-
hören, wegen Amtsverbrechen oder Amtsvergehen,#) welche
sie bei einstweiliger Verwendung im Ciovildienste des
Reichs, eines Bundesstaats oder einer Kommune be-
gangen haben.3) #) 5)°6)
Ix diesen Fällen greift die Militärstrafgerichtsbarkeit
Platz, wenn mit der Handlung eine Zuwiderhandlung
gegen die Militärstrafgesetze zusammentrifft.
1) Vom Reichstage beschlossene Ausnahme von der Regel
des § 1. KB. S. 9.
2) Val. T. II Abschn. 28 RStr GB.
3) Diejenigen Verbrechen und Vergehen, bei denen die Be-
amtenqualität nur einen Straferhöhungs= oder Strafschärfungs-
grund bildet — uneigentliche Amtsdelikte — werden durch diese
Vorschrift nicht betroffen. Vgl. §§ 128, 129, 174, 222, 230,
300; ebensowenig wird die Disziplinargewalt durch § 3 berührt.
4) Bei endgültiger Anstellung im Zivildienst scheidet
die Militärperson aus dem aktiven Heere usw. aus. Vgl. dann
§ 10 MötrGO.
5) Konkurriert — real oder ideal — ein Verstoß gegen
Militärgesetze, so ist die Militärgerichtobarkeit zuständig.
6) Bez. Strafvollstreckung vgl § 15 Abs. 3 Mtr G., §5
Mötr W.
AussfBest. H. u. M. In den Fällen des § 3 Abs. 2 hat
der Gerichtsherr, der die Vollstreckung der Freiheitsstrafe an-
ordnet (§ 451), den Zeitpunkt des Strafantritts der zunächst
vorgesetzten Zivilbehörde des Bestraften ungesäumt mitzuteilen.
4.1) Haben sich bei einer Zuwiderhandlung gegen
die allgemeinen Strafgesetze mehrere Personen, von
welchen die eine der militärischen, die andere der bürger-
lichen Gerichtsbarkeit unterstellt ist, als Thäter, 2) Theil-
nehmer,) Begünstiger 4) oder Hehler 4) betheiligt, oder