Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

6 Militärstrafgerichtsordnung. 
ussc H. u. M. Für den Vollzug der an die Stelle 
der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist, wenn es sich um 
dine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen handelt (vgl. § 16 
MStrG. ), der Gerichtsherr der niederen, fonst der der höheren 
Gerichtsbarkeit zuständig. 6 
3.1) Der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit unter- 
liegen die Militärpersonen des aktiven Heeres und der 
aktiven Marine, sofern sie nicht dem Offizierstand ange- 
hören, wegen Amtsverbrechen oder Amtsvergehen,#) welche 
sie bei einstweiliger Verwendung im Ciovildienste des 
Reichs, eines Bundesstaats oder einer Kommune be- 
gangen haben.3) #) 5)°6) 
Ix diesen Fällen greift die Militärstrafgerichtsbarkeit 
Platz, wenn mit der Handlung eine Zuwiderhandlung 
gegen die Militärstrafgesetze zusammentrifft. 
1) Vom Reichstage beschlossene Ausnahme von der Regel 
des § 1. KB. S. 9. 
2) Val. T. II Abschn. 28 RStr GB. 
3) Diejenigen Verbrechen und Vergehen, bei denen die Be- 
amtenqualität nur einen Straferhöhungs= oder Strafschärfungs- 
grund bildet — uneigentliche Amtsdelikte — werden durch diese 
Vorschrift nicht betroffen. Vgl. §§ 128, 129, 174, 222, 230, 
300; ebensowenig wird die Disziplinargewalt durch § 3 berührt. 
4) Bei endgültiger Anstellung im Zivildienst scheidet 
die Militärperson aus dem aktiven Heere usw. aus. Vgl. dann 
§ 10 MötrGO. 
5) Konkurriert — real oder ideal — ein Verstoß gegen 
Militärgesetze, so ist die Militärgerichtobarkeit zuständig. 
6) Bez. Strafvollstreckung vgl § 15 Abs. 3 Mtr G., §5 
Mötr W. 
AussfBest. H. u. M. In den Fällen des § 3 Abs. 2 hat 
der Gerichtsherr, der die Vollstreckung der Freiheitsstrafe an- 
ordnet (§ 451), den Zeitpunkt des Strafantritts der zunächst 
vorgesetzten Zivilbehörde des Bestraften ungesäumt mitzuteilen. 
4.1) Haben sich bei einer Zuwiderhandlung gegen 
die allgemeinen Strafgesetze mehrere Personen, von 
welchen die eine der militärischen, die andere der bürger- 
lichen Gerichtsbarkeit unterstellt ist, als Thäter, 2) Theil- 
nehmer,) Begünstiger 4) oder Hehler 4) betheiligt, oder
	        
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