8 Militärstrafgerichtsordnung.
dẽ Negel bedarf keiner besonderen Begründung. RMGer.
9) Die Übergabe muß durch den zuständigen Gerichts-
herrn geschehen. Unzuständigkeit des Gerichtsherrn bewirkt
Ungültigkeit der Übergabe und hindert die Entstehung der
bürgerlichen Gerichtsbarkeit. Letztere ist vom bürgerlichen Ge-
richte (auch in der Revisionsinstanz) von Amts wegen nach-
zuprüfen, da die Übergabeverfügung dem §& 14 Abs. 7 des Es.
z. Mtr G. nicht unterfällt. Die Übergabeverfügung kann in
der Revisionsinstanz nach Erlaß des angefochtenen Strafkammer=
urteils nicht nachgeholt werden. RG. II. 26. Mai 1905 E.
38,70. Stellt sich nach dem Ergebnisse der Untersuchung her-
aus, daß die Handlung, derentwegen die Übergabe erfolgt ist,
eine Zuwiderhandlung gegen ein militärisches Slrofgeseg
enthält, so ist die Ubergabeverfügung rechtsunwirksam. Ander-
seits bleibt die Rechtswirksamkeit bestehen wenn die Tat den
Charakter als Verstoß gegen die allgemeinen Strassesese be-
hält und sich nur ergibt, daß die gualifizierte wechselseitige
Körperverletzung tatsächlich nicht vorgekommen ist. Die bürger-
liche Gerichtsbarkeit bleibt also zuständig, selbst wenn der den
Anlaß zur Übergabe bildende Verdacht sich später nicht bestätigt.
RG. III. 27. Okt. 1902. E 35,418, Koppmann § 4 A. 15. Teil=
weise A. A. Weiffenbach, Einführung in die MStrG. 1904
S. 13 u. 14. Stengl § 4 A. 32.
10) Die Übergabe nrsolgt an die zständige Staatsanwalt=
schaft. Vgl. Preuß Justiz-Min.-Verf. v. 26. Aug. 1901. Be-
schteunigung der gerichtsherrlichen Entscheidung 1 erforderlich.
Für die Vollstreckung sind — vorbehaltlich MStr G. 915
Abs. 1 — die Zivilbehörden zuständig. Geldstrafen fließen in
den Ziviljustizfjonds. Vgl. Preuß. Kriegs-Min.-Verfügung v.
15. Sept. 1901 und 23. Juni 1902. 97 A. 8 a. E.
5. Der Militärstrafgerichtsbarkeit sind ferner unter-
stellt:
1. die Personen des Beurlaubtenstandes !) und die
denselben gesetzlich gleichstehenden Personen 2) wegen
Zuwiderhandlungen 2·) gegen die auf sie Anwen-
dung findenden Vorschriften 3) der Militärstrafgesetze;
2. die dem Beurlaubtenstande angehörenden Offiziere,
Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldaten-
standes wegen Zweikampfs mit tödtlichen Waffen,
wegen Herausforderung oder Annahme einer Her-