Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

8 Militärstrafgerichtsordnung. 
dẽ Negel bedarf keiner besonderen Begründung. RMGer. 
9) Die Übergabe muß durch den zuständigen Gerichts- 
herrn geschehen. Unzuständigkeit des Gerichtsherrn bewirkt 
Ungültigkeit der Übergabe und hindert die Entstehung der 
bürgerlichen Gerichtsbarkeit. Letztere ist vom bürgerlichen Ge- 
richte (auch in der Revisionsinstanz) von Amts wegen nach- 
zuprüfen, da die Übergabeverfügung dem §& 14 Abs. 7 des Es. 
z. Mtr G. nicht unterfällt. Die Übergabeverfügung kann in 
der Revisionsinstanz nach Erlaß des angefochtenen Strafkammer= 
urteils nicht nachgeholt werden. RG. II. 26. Mai 1905 E. 
38,70. Stellt sich nach dem Ergebnisse der Untersuchung her- 
aus, daß die Handlung, derentwegen die Übergabe erfolgt ist, 
eine Zuwiderhandlung gegen ein militärisches Slrofgeseg 
enthält, so ist die Ubergabeverfügung rechtsunwirksam. Ander- 
seits bleibt die Rechtswirksamkeit bestehen wenn die Tat den 
Charakter als Verstoß gegen die allgemeinen Strassesese be- 
hält und sich nur ergibt, daß die gualifizierte wechselseitige 
Körperverletzung tatsächlich nicht vorgekommen ist. Die bürger- 
liche Gerichtsbarkeit bleibt also zuständig, selbst wenn der den 
Anlaß zur Übergabe bildende Verdacht sich später nicht bestätigt. 
RG. III. 27. Okt. 1902. E 35,418, Koppmann § 4 A. 15. Teil= 
weise A. A. Weiffenbach, Einführung in die MStrG. 1904 
S. 13 u. 14. Stengl § 4 A. 32. 
10) Die Übergabe nrsolgt an die zständige Staatsanwalt= 
schaft. Vgl. Preuß Justiz-Min.-Verf. v. 26. Aug. 1901. Be- 
schteunigung der gerichtsherrlichen Entscheidung 1 erforderlich. 
Für die Vollstreckung sind — vorbehaltlich MStr G. 915 
Abs. 1 — die Zivilbehörden zuständig. Geldstrafen fließen in 
den Ziviljustizfjonds. Vgl. Preuß. Kriegs-Min.-Verfügung v. 
15. Sept. 1901 und 23. Juni 1902. 97 A. 8 a. E. 
5. Der Militärstrafgerichtsbarkeit sind ferner unter- 
stellt: 
1. die Personen des Beurlaubtenstandes !) und die 
denselben gesetzlich gleichstehenden Personen 2) wegen 
Zuwiderhandlungen 2·) gegen die auf sie Anwen- 
dung findenden Vorschriften 3) der Militärstrafgesetze; 
2. die dem Beurlaubtenstande angehörenden Offiziere, 
Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldaten- 
standes wegen Zweikampfs mit tödtlichen Waffen, 
wegen Herausforderung oder Annahme einer Her-
	        
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