Erster Teil. Gerichtsverfassung. 8 5. 9
ausforderung zu einem solchen Zweikampf und
wegen Kartelltragens;)
3. die im § 1 Nr. 6 bezeichneten Personen, auch wenn
sie nicht zur Dienstleistung zugelassen sind, wegen
der in der Militäruniform begangenen Zuwider-
handlungen gegen die militärische Unterordnung;)
4. Ausländer und Deutsche wegen der in den §§ 160,
161 des Militärstrafgesetzbuchs bezeichneten straf-
baren Handlungen.)
1) §15 des Wehrgesetzes. 5 56 RMG. Art. II. §11 des
Ges. betr Anderungen der Wehrpflicht v. 11. Febr. 1888
(Rl. S. 11). § 109 Nr. 4 der Wehrordnung. Für die Frage
der Zuständigkeit ist stets nur der objektive Tatbestand ent-
scheidend. RMGer. I. 10. Nov. 1904. E. 8.25. Das Gericht
hat also auch dann meritorisch zu entscheiden, wenn — aus
subjektiven Gründen — dem Angeklagten die militärische Quali-
fikation der Tat nicht zugerechnet wird. A. A. Gerland im
Gerichtss. Bd. LXIX, 213 6.
Die Überweisung einer Person des Beurlaubtenstandes
von einem Bezirkskommando an ein anderes geschieht durch
Übersendung eines Überweisungsnationales. Mit der Über-
weisung tritt der Überwiesene ohne weiteres unter das Bezirks-
kommando, an das die Überweisung erfolgt ist, und es sind
je nach dem Dienstgrade des Überwiesenen die zum Personal
des letztgedachten ezirkskommandos gehörigen Offiziere und
Bezirksfeldwebel, sowie deren Stellvertreter die nächsten mili-
tärischen Vorgesetzten des Überwiesenen. RMGer. I. 10. Nov.
1904. E. 8,.5. Vgl. auch § 111 W. in der neuen Fassung
Deckbl. 31.
2) Art. II §§ 26, 30 des Ges. v 11 Febr. 1888.
24) Bei Idealkonkurrenz einer solchen Zuwiderhandlung
mit einem an sich der Zivilgerichtsbarkeit unterfallenden De-
likte ist auch hinsichtlich des letzteren das Militärgericht zu-
ständig. Vgll. Schlayer. Milit= u Zidvilgerichtsbarkeit S 44.
3) Vgl. §#§ 6, 10 Abs. 2, 42 Abs. 2, 6 ff., 81 ff., 101, 113,
126 MStr G., § 60 Nr. 3 RKMG. Personen des Beurlaubten-
standes unterstehen hinsichtlich der Bestrafung wegen Versäum-
nis einer Kontrollversammlung der Militärstrafgerichtsbarkeit.
RAGee. II. 21. Jan. 1905. E. 8, 118.
Abgesehen von diesen Fällen unterstehen die Personen des
B. der Zidvilstrafgerichtsbarkeit. Vgl. Gerland im Gerichtss.