10 Militärstrafgerichtsordnung.
Bd. LXIX S. 198, der speziell die Zuständigkeit der Militär-
erichte in den Fällen des 5 42 MStr GB. aus 55 MStrG#.
herleitet. Seine Ausfü hrungen sind sachlich durchaus zutreffend,
dürften aber mit RMGer. E. 5,29 ff. nicht im Widerspruche
stehen. Es wird dort dem 4 zit. lediglich materielle Be-
deutung zugemessen, das prozessuale Verfahren — und dazu
gehört auch in dessen weiterer Bedeutung die Zuständigkeit des
Gerichts — als von der jeweilig geltenden MStrG. abhängig
erklärt
4) Vgl. 8§ 201 ff. RStrE., § 1 A. 4 MStrE##.
5) Konsseguenz von 5 2 Abs. 3 des E. z. MtrG#.
6) Val. 9 30 A. 1.
6. Die Militärpersonen des aktiven Heeres und der
aktiven Marine!) sind, soweit nicht die folgenden Para-
graphen ein Anderes bestimmen, auch wegen der vor
dem Diensteintritte2) begangenen strafbaren Handlungen
der Militar trafaeri chta barkeit unterstellt.
1) Vgl. § 1 Nr. 1
2) D. h. vor dem Jeitpunkte der Zugehörigkeit zum aktiven
Heer oder der aktiven Marine.
7. 1) 12) Die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder
freiwillig übernommenen Dienstpflicht in das Heer oder
in die Marine eingestellten Militärpersonen treten wegen
einer vor dem Diensteintritte begangenen Zuwiderhand-
lung gegen die allgemeinen Strafgesetze nicht unter die
Militärstrafgerichtsbarkeit:
1. wenn vor dem Diensteintritte wegen der Zuwider-
handlung ein verurtheilendes oder freisprechendes
Urtheil ergangen oder ein Strafbefehl ) zuge-
stellt war;
wenn die Entlassung aus dem aktiven Dienste er-
folgt; die Entlassung 3) findet statt, wenn eine Ver-
urtheilung zu einer Freiheitsstrafe pon mehr als
sechs Wochen oder im Falle einer Verurtheilung
zu einer Geldstrase die Vollstreckung einer an Stelle
derselben tretenden Freiheitsstrafe von gleicher
Dauer zu erwarten ist. 4) 5) 0)
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