Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

10 Militärstrafgerichtsordnung. 
Bd. LXIX S. 198, der speziell die Zuständigkeit der Militär- 
erichte in den Fällen des 5 42 MStr GB. aus 55 MStrG#. 
herleitet. Seine Ausfü hrungen sind sachlich durchaus zutreffend, 
dürften aber mit RMGer. E. 5,29 ff. nicht im Widerspruche 
stehen. Es wird dort dem 4 zit. lediglich materielle Be- 
deutung zugemessen, das prozessuale Verfahren — und dazu 
gehört auch in dessen weiterer Bedeutung die Zuständigkeit des 
Gerichts — als von der jeweilig geltenden MStrG. abhängig 
erklärt 
4) Vgl. 8§ 201 ff. RStrE., § 1 A. 4 MStrE##. 
5) Konsseguenz von 5 2 Abs. 3 des E. z. MtrG#. 
6) Val. 9 30 A. 1. 
6. Die Militärpersonen des aktiven Heeres und der 
aktiven Marine!) sind, soweit nicht die folgenden Para- 
graphen ein Anderes bestimmen, auch wegen der vor 
dem Diensteintritte2) begangenen strafbaren Handlungen 
der Militar trafaeri chta barkeit unterstellt. 
1) Vgl. § 1 Nr. 1 
2) D. h. vor dem Jeitpunkte der Zugehörigkeit zum aktiven 
Heer oder der aktiven Marine. 
7. 1) 12) Die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
freiwillig übernommenen Dienstpflicht in das Heer oder 
in die Marine eingestellten Militärpersonen treten wegen 
einer vor dem Diensteintritte begangenen Zuwiderhand- 
lung gegen die allgemeinen Strafgesetze nicht unter die 
Militärstrafgerichtsbarkeit: 
1. wenn vor dem Diensteintritte wegen der Zuwider- 
handlung ein verurtheilendes oder freisprechendes 
Urtheil ergangen oder ein Strafbefehl ) zuge- 
stellt war; 
wenn die Entlassung aus dem aktiven Dienste er- 
folgt; die Entlassung 3) findet statt, wenn eine Ver- 
urtheilung zu einer Freiheitsstrafe pon mehr als 
sechs Wochen oder im Falle einer Verurtheilung 
zu einer Geldstrase die Vollstreckung einer an Stelle 
derselben tretenden Freiheitsstrafe von gleicher 
Dauer zu erwarten ist. 4) 5) 0) 
n
	        
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