Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 7. 11
War vor dem Diensteintritte die Eröffnung des
Hauptverfahrens bereits beschlossen, so muß, sofern die
Entlassung nicht erfolgt, in der Sache militärgerichtlich
erkannt werden.7) 8)
1) 66 7 #enthalten Ausnahmen von der Regel des
6. & 7 bezieht sich nicht auf die im Heere und in der
Marine angestellten Offiziere, Sanitätsoffiziere, Militärbeamten
und Fähmriche. . W S. 1
1aà) Voraussetzung für das Wieveraufleden der bürgerlichen
Gerichtsbarkeit ist die tatsächliche Entlassung. Allein zuständig
für die Entscheidung hicrüber ist der kommandierende General.
Eine echtekelihme e gHe#en dessen Beschwerde ist nicht gegeben.
l. § 447 RStrPO. Gerichtlicher Strafbefehl.
Rechtsne 64 solche Entscheidungen der bürgerlichen Ge-
richte sind bei den letzteren anzubringen. RMGer. II. 27. Febr.
1907 Nr. 38. Vgl. 5 443 A. 2.
3) Vgl. § 18 RMG. Die Einstellung solcher Angeklagten
in das Heer ist untersagt.
4) Der mit der ssern Gerichtsbarkeit betraute Befehls-
haber hat die Entlassung dann bei dem kommandierenden
General zu beantragen, wenn nach seiner Aasicht in dem Einzel-
falle eine höhere Strafe zu erwarten ist. In der Marine wird
die Entlassunp durch den arb n Stationschef verfügt.
ArKO. Vom 19. März 1891. MVl. S. 4
Eine Ausnahme von der im 96 edo. aufgestellten
Regel wird durch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 nur
für den Fall getroffen, daß die Entlassung aus dem aktiven
Dienste tatsächlich erfolgt ist. Ob diese herbeizuführen sei, unter-
liegt nicht der Entscheidung des erkennenden Gerichts. RMGer.
I. 5. Jan. 1905 E. 8,78. Erachtet also ein Kriegsgericht in
einem Falle, wo die Entlassung einer eingestellten Militär-
person wegen vor ihrem Diensteintritt begangenen strafbaren
Handlungen nicht erfolgt ist, ein höheres Strafmaß, als das
unter Z. 2 gedachte, für angemessen, so hat das Gericht in der
Sache zu erkennen und darf sich nicht für unzuständig erklären.
Es ist aber an die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 gezogene Strasgrenze
act gebunden. § 330 findet Anwendung. RMGer. PE. I, 3
I. 10. Frbr. 1902, E. 2,191; II. 25. Jan. 1902, E. 2,182.
5) Polizeiliche Strasverfügungen. und Strafbe-
scheide der Verwaltungsbehörden werden, auch wenn sie vor
dem Diensteintritt zügestellt sind, bei Einlegung des Wider-
spruchs nach dem Diensteintritt — vorbehaltlich der Vorschrift