Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 7. 11 
War vor dem Diensteintritte die Eröffnung des 
Hauptverfahrens bereits beschlossen, so muß, sofern die 
Entlassung nicht erfolgt, in der Sache militärgerichtlich 
erkannt werden.7) 8) 
1) 66 7 #enthalten Ausnahmen von der Regel des 
6. & 7 bezieht sich nicht auf die im Heere und in der 
Marine angestellten Offiziere, Sanitätsoffiziere, Militärbeamten 
und Fähmriche. . W S. 1 
1aà) Voraussetzung für das Wieveraufleden der bürgerlichen 
Gerichtsbarkeit ist die tatsächliche Entlassung. Allein zuständig 
für die Entscheidung hicrüber ist der kommandierende General. 
Eine echtekelihme e gHe#en dessen Beschwerde ist nicht gegeben. 
l. § 447 RStrPO. Gerichtlicher Strafbefehl. 
Rechtsne 64 solche Entscheidungen der bürgerlichen Ge- 
richte sind bei den letzteren anzubringen. RMGer. II. 27. Febr. 
1907 Nr. 38. Vgl. 5 443 A. 2. 
3) Vgl. § 18 RMG. Die Einstellung solcher Angeklagten 
in das Heer ist untersagt. 
4) Der mit der ssern Gerichtsbarkeit betraute Befehls- 
haber hat die Entlassung dann bei dem kommandierenden 
General zu beantragen, wenn nach seiner Aasicht in dem Einzel- 
falle eine höhere Strafe zu erwarten ist. In der Marine wird 
die Entlassunp durch den arb n Stationschef verfügt. 
ArKO. Vom 19. März 1891. MVl. S. 4 
Eine Ausnahme von der im 96 edo. aufgestellten 
Regel wird durch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 nur 
für den Fall getroffen, daß die Entlassung aus dem aktiven 
Dienste tatsächlich erfolgt ist. Ob diese herbeizuführen sei, unter- 
liegt nicht der Entscheidung des erkennenden Gerichts. RMGer. 
I. 5. Jan. 1905 E. 8,78. Erachtet also ein Kriegsgericht in 
einem Falle, wo die Entlassung einer eingestellten Militär- 
person wegen vor ihrem Diensteintritt begangenen strafbaren 
Handlungen nicht erfolgt ist, ein höheres Strafmaß, als das 
unter Z. 2 gedachte, für angemessen, so hat das Gericht in der 
Sache zu erkennen und darf sich nicht für unzuständig erklären. 
Es ist aber an die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 gezogene Strasgrenze 
act gebunden. § 330 findet Anwendung. RMGer. PE. I, 3 
I. 10. Frbr. 1902, E. 2,191; II. 25. Jan. 1902, E. 2,182. 
5) Polizeiliche Strasverfügungen. und Strafbe- 
scheide der Verwaltungsbehörden werden, auch wenn sie vor 
dem Diensteintritt zügestellt sind, bei Einlegung des Wider- 
spruchs nach dem Diensteintritt — vorbehaltlich der Vorschrift 
 
	        
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