Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 12. 17
standes richten, welche zur Zeit der „während der Dienstzeit
dem Täter widerfahrenen Behandlung“ Vorgesetzter des letzteren
war. Der Umstand, daß der Täter später den gleichen Rang
wie der frühere Vorgesetzte erhalten hat, ist rechtlich unerheblich.
8) Läßt sich im Ermittelungsverfahren nicht feststellen,
daß die Straftat wegen der dem Täter während der Dienstzeit
widerfahrenen Behandlung erfolgte, so muß die Abgabe der
Sache an die bürgerlichen Gerichte erfolgen. 9 153 Abs. 4
MStrGO. Unter der gleichen Voraussetzung hat sich das
erkennende Gericht für unzuständig zu erklären. § 328 MStr GO.
Vgl. die Ausführungen des Abg. Gröber. Sten Ber. S. 1548.
9) Nut die Straftat muß innerhalb eines Jahres nach Be-
endigung des Dienstverhältnisses verübt sein; die Strafver-
folgung kann auch später erfolgen.
10) Bezüglich der Zuständigkeit vgl. § 30.
Zweiter Titel.
Ansübnug der Militärstrafgerichtsbarkeit.
Erster Abschnitt.)
Allgemeine Bestimmungen.
12. Die Militärstrafgerichtsbarkeit2) wird durch die
Gerichtsherren 3) und durch die erkennenden Gerichte )
ausgeülbt.
1) Begr. S. 47—56, 73 ff. KB. S 22—29.
2) Nach §§ 12 ff. steht die Ausübung der Gerichtsbarkeit
den Gerichtsherren und den erkennenden Gerichten zu.
Die Stellung der Gerichtsherren entspricht im wesentlichen
den Vorschriften der Pr M#trGO. Nur das Bestätigungs-
recht — § 416 A. 2 — hat in dem neuen Verfahren seine
frühere Bedeutung — Pr. Mötr#. §##§ 165 ff. — verloren.
Die Befugnisse der Gerichtsherren stehen in engem Zu-
sammenhang mit seiner Kommandogewalt. Sie sind ein Aus-
sluß der letzteren und finden in ihr die Begrenzung.
Die Tätigkeit der Gerichtsherren liegt auf dem Gebiete
der Strafverfolgung, des Ermittelungsverfahrens und der Straf-
vollstreckung.
Die tatsächliche Führung der Untersuchung und die Ver-
tretung der Anklage liegt in den Händen des Gerichtsoffiziers
— für das standgerichtliche Verfahren — und in den Händen
Herz-Ernst, Militärstrafgerichtsordnung. 4. Aufl. 2