Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 12. 17 
standes richten, welche zur Zeit der „während der Dienstzeit 
dem Täter widerfahrenen Behandlung“ Vorgesetzter des letzteren 
war. Der Umstand, daß der Täter später den gleichen Rang 
wie der frühere Vorgesetzte erhalten hat, ist rechtlich unerheblich. 
8) Läßt sich im Ermittelungsverfahren nicht feststellen, 
daß die Straftat wegen der dem Täter während der Dienstzeit 
widerfahrenen Behandlung erfolgte, so muß die Abgabe der 
Sache an die bürgerlichen Gerichte erfolgen. 9 153 Abs. 4 
MStrGO. Unter der gleichen Voraussetzung hat sich das 
erkennende Gericht für unzuständig zu erklären. § 328 MStr GO. 
Vgl. die Ausführungen des Abg. Gröber. Sten Ber. S. 1548. 
9) Nut die Straftat muß innerhalb eines Jahres nach Be- 
endigung des Dienstverhältnisses verübt sein; die Strafver- 
folgung kann auch später erfolgen. 
10) Bezüglich der Zuständigkeit vgl. § 30. 
Zweiter Titel. 
Ansübnug der Militärstrafgerichtsbarkeit. 
Erster Abschnitt.) 
Allgemeine Bestimmungen. 
12. Die Militärstrafgerichtsbarkeit2) wird durch die 
Gerichtsherren 3) und durch die erkennenden Gerichte ) 
ausgeülbt. 
1) Begr. S. 47—56, 73 ff. KB. S 22—29. 
2) Nach §§ 12 ff. steht die Ausübung der Gerichtsbarkeit 
den Gerichtsherren und den erkennenden Gerichten zu. 
Die Stellung der Gerichtsherren entspricht im wesentlichen 
den Vorschriften der Pr M#trGO. Nur das Bestätigungs- 
recht — § 416 A. 2 — hat in dem neuen Verfahren seine 
frühere Bedeutung — Pr. Mötr#. §##§ 165 ff. — verloren. 
Die Befugnisse der Gerichtsherren stehen in engem Zu- 
sammenhang mit seiner Kommandogewalt. Sie sind ein Aus- 
sluß der letzteren und finden in ihr die Begrenzung. 
Die Tätigkeit der Gerichtsherren liegt auf dem Gebiete 
der Strafverfolgung, des Ermittelungsverfahrens und der Straf- 
vollstreckung. 
Die tatsächliche Führung der Untersuchung und die Ver- 
tretung der Anklage liegt in den Händen des Gerichtsoffiziers 
— für das standgerichtliche Verfahren — und in den Händen 
Herz-Ernst, Militärstrafgerichtsordnung. 4. Aufl. 2
	        
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