Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfassung. §§ 16—18. 21 
1) Der Gerichtsherr der niederen Gerichtsbarkeit hat zu 
prüfen, ob nach Lage der Sache — unter Berücksichtigung 
etwaiger mildernder oder einen minder schweren Fall begrün- 
dender Umstände — keine höhere Freiheitsstrafe (Gefängnis, 
Festungshaft, Haft, Arrest) als sechs Wochen oder Geld- 
strafe usw. zu erwarten steht. RMGer. PE. I, 3; vgl. im 
übrigen § 47 MStrG. 
2) Für die Verfolgung einer öffen tlich begangenen Be- 
leidigung ist nur der Gerichtsherr der höheren Gerichtsbarkeit 
zuständig. RMGer. I. 7. Okt. 1901. E. 2,19. PE. I, 4. 
3) Vgl. §§ 5, 6 EE. z. Mtr G. 
Im Hels und an Bord kommen hiernach außer den in 
Nr. 1 Satz 1 erwähnten Straftaten noch Verstöße gegen die 
§55 77 Satz 1, 79, 83, 87, 101, 104, 116, 117, 120, 128, 132 
Satz;, 138 Abs. 1, 141 Abs. 1 Satz 2, 142, 144, 146 Satz 2, 
147, 148 Satz 1, 152 Abs. 1 MStr# in Betracht. 
4) Wenn Kriegsgefangene mit Offizierrang beschuldigt sind, 
können auch Vergehen gegen § 80 MStr#. standgerichtlich 
erledigt werden, da Kriegsgefangene in prozessualer Beziehung 
— soweit nicht der Kaiser eine abändernde Bestimmung erläßt 
— den „ZBivilpersonen“ gleichstehen. Vgl. Begr. S. 75, § 57 
Abs. 3 dieses Ges., § 3 des EcG. z. Mtr. 
§ 158 Mötre# B. enthält materielles Strafrecht. 
17. Die höhere!) Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf 
alle unter Militärstrafgerichtsbarkeit stehende Personen 
und umfaßt alle 2) strafbare Handlungen. 
1) Vgl. §§ 49—70, namentlich § 63. 
2) Durch die höhere Gerichtsbarkeit wird die niedere umfaßt. 
Vgl. aber § 31 Abs. 2, 9§ 250, 329 MStr GO. 
18. Die erkennenden Gerichte sind unabhängig und 
nur dem Gesetz unterworsen. 
Die erkennenden Gerichte sind die Standgerichte,!) 
die Kriegsgerichte.) die Oberkriegsgerichtes) und das 
Reichsmilitärgericht.") 
Die Standgerichte, die Kriegsgerichte und die Ober- 
kriegsgerichte treten nur auf Berufung des Gerichtsherrn 
und nur für den einzelnen Fall zusammen. ) 5)7) 
Ist der Angeklagte ein General, so erfolgt die Be- 
rufung durch den zuständigen Kontingentsherrn, im Felde
	        
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