Erster Teil. Gerichtsverfassung. §§ 16—18. 21
1) Der Gerichtsherr der niederen Gerichtsbarkeit hat zu
prüfen, ob nach Lage der Sache — unter Berücksichtigung
etwaiger mildernder oder einen minder schweren Fall begrün-
dender Umstände — keine höhere Freiheitsstrafe (Gefängnis,
Festungshaft, Haft, Arrest) als sechs Wochen oder Geld-
strafe usw. zu erwarten steht. RMGer. PE. I, 3; vgl. im
übrigen § 47 MStrG.
2) Für die Verfolgung einer öffen tlich begangenen Be-
leidigung ist nur der Gerichtsherr der höheren Gerichtsbarkeit
zuständig. RMGer. I. 7. Okt. 1901. E. 2,19. PE. I, 4.
3) Vgl. §§ 5, 6 EE. z. Mtr G.
Im Hels und an Bord kommen hiernach außer den in
Nr. 1 Satz 1 erwähnten Straftaten noch Verstöße gegen die
§55 77 Satz 1, 79, 83, 87, 101, 104, 116, 117, 120, 128, 132
Satz;, 138 Abs. 1, 141 Abs. 1 Satz 2, 142, 144, 146 Satz 2,
147, 148 Satz 1, 152 Abs. 1 MStr# in Betracht.
4) Wenn Kriegsgefangene mit Offizierrang beschuldigt sind,
können auch Vergehen gegen § 80 MStr#. standgerichtlich
erledigt werden, da Kriegsgefangene in prozessualer Beziehung
— soweit nicht der Kaiser eine abändernde Bestimmung erläßt
— den „ZBivilpersonen“ gleichstehen. Vgl. Begr. S. 75, § 57
Abs. 3 dieses Ges., § 3 des EcG. z. Mtr.
§ 158 Mötre# B. enthält materielles Strafrecht.
17. Die höhere!) Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf
alle unter Militärstrafgerichtsbarkeit stehende Personen
und umfaßt alle 2) strafbare Handlungen.
1) Vgl. §§ 49—70, namentlich § 63.
2) Durch die höhere Gerichtsbarkeit wird die niedere umfaßt.
Vgl. aber § 31 Abs. 2, 9§ 250, 329 MStr GO.
18. Die erkennenden Gerichte sind unabhängig und
nur dem Gesetz unterworsen.
Die erkennenden Gerichte sind die Standgerichte,!)
die Kriegsgerichte.) die Oberkriegsgerichtes) und das
Reichsmilitärgericht.")
Die Standgerichte, die Kriegsgerichte und die Ober-
kriegsgerichte treten nur auf Berufung des Gerichtsherrn
und nur für den einzelnen Fall zusammen. ) 5)7)
Ist der Angeklagte ein General, so erfolgt die Be-
rufung durch den zuständigen Kontingentsherrn, im Felde