Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

22 Militärstrafgerichtsordnung. 
durch den Kaiser. Hinsichtlich der Admirale, sowie der 
Generale der Marine erfolgt die Berufung stets durch 
den Kaiser. 
1) 665 38—48. 
2) § 49—44. 
3) 2 65—70. 
4) 55 71—92. 
5) § 261. 
6) 25 zur Entscheidung von Rechtsbeschwerden zu beru- 
fenden Gerichte sind ebenfalls als „erkennende Gerichte“ zu er- 
achten. 
7) Die Beschlußfassung eines Gerichts kann nur in ge- 
meinschaftlicher Sitzung eines zusammenberufenen Ge- 
zpts und in Anwesenheit sämtlicher berufener Richter 
erfolgen. « 
Beschlußfassung durch Umlauf des Entwurfs ist gesetzlich 
ausgeschlossen. 
Vorstehende Rechtssätze finden auch auf die in 8 461 
Mtr GO. vorgeschriebene nachträgliche Bilbung einer Gesamt- 
strafe Anwendung. RMGer. PE. I 5. 
Smeiter Kbschnitt.) 
Gerichtsherr.2) 
19. Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit sind: 
1. im Heere: 
der Regimentskommandeur, 
der Kommandeur eines selbständigen Bataillons, 
der Kommandeur eines Landwehrbezirks,3) 6) 
der Kommandant von Berlin, 
der Kommandant einer kleinen Festung;“) 
2. in der Marine: 
der Kommandeur einer Matrosen= oder Werft-Diovision, 
der Kommandeur eines selbständigen Bataillons oder 
einer selbständigen Abtheilung.5)0) 
1) Begr. S. 76—83. KB. S. 29—31. · 
2) §§ 19—37 enthalten die Vorschriften über die Verleihung 
der Gerichtsbarkeit an die Befehlshaber. Die Aufzählung der 
letzteren ist nicht erschöpfend. Eine gesetzliche Ubertragung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.