22 Militärstrafgerichtsordnung.
durch den Kaiser. Hinsichtlich der Admirale, sowie der
Generale der Marine erfolgt die Berufung stets durch
den Kaiser.
1) 665 38—48.
2) § 49—44.
3) 2 65—70.
4) 55 71—92.
5) § 261.
6) 25 zur Entscheidung von Rechtsbeschwerden zu beru-
fenden Gerichte sind ebenfalls als „erkennende Gerichte“ zu er-
achten.
7) Die Beschlußfassung eines Gerichts kann nur in ge-
meinschaftlicher Sitzung eines zusammenberufenen Ge-
zpts und in Anwesenheit sämtlicher berufener Richter
erfolgen. «
Beschlußfassung durch Umlauf des Entwurfs ist gesetzlich
ausgeschlossen.
Vorstehende Rechtssätze finden auch auf die in 8 461
Mtr GO. vorgeschriebene nachträgliche Bilbung einer Gesamt-
strafe Anwendung. RMGer. PE. I 5.
Smeiter Kbschnitt.)
Gerichtsherr.2)
19. Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit sind:
1. im Heere:
der Regimentskommandeur,
der Kommandeur eines selbständigen Bataillons,
der Kommandeur eines Landwehrbezirks,3) 6)
der Kommandant von Berlin,
der Kommandant einer kleinen Festung;“)
2. in der Marine:
der Kommandeur einer Matrosen= oder Werft-Diovision,
der Kommandeur eines selbständigen Bataillons oder
einer selbständigen Abtheilung.5)0)
1) Begr. S. 76—83. KB. S. 29—31. ·
2) §§ 19—37 enthalten die Vorschriften über die Verleihung
der Gerichtsbarkeit an die Befehlshaber. Die Aufzählung der
letzteren ist nicht erschöpfend. Eine gesetzliche Ubertragung