28 Militärstrafgerichtsordnung.
b0 eschte Divisionskommandeur zuständig. RMGer. II. 1. Okt.
1904. E. 7,267.
4) Bgl. A. zu § 259 Abs. 2 §F 433 Absf. 1.
5) Val. A. 2 zu § 36 (Zuständigkeit über Fahnenflüchtige
und Rekruten).
6) Die als dauernd Ganzinvalide anerkannten Personen
scheiden aus jedem Dienstverhältnisse aus (HO. 13 Nr. 11
Anm., § 14 Nr. 7 Anm., § 29 Nr. De, Militärpaß Muster 6,
VIII A. 2). Lediglich die als zeitig ganzinvalide anerkannten
Unteroffiziere und Soldaten, die sich im reserve= oder land-
wehrpflichtigen Alter beßmen unterstehen, soweit sie nicht dem
Landsturm überwiesen sind, der militärischen Kontrolle.
26. Der Gouverneur und der Kommandant von
Berlin, sowie die Gouverneure und Kommandanten von
Festungen haben innerhalb der im § 19 Nr. 1, § 20
Nr. 1, § 22 bestimmten Grenzen die Gerichtsbarkeit über
alle 1) unter Militärstrafgerichtsbarkeit stehende Personen,
welche
1. eine strafbare Handlung gegen die allgemeine
Sicherheit, Ruhe und Ordnung des Ortes,?)
2. eine Zuwiderhandlung gegen eine besondere in
Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidi-
gungsmittel bestehende Anordnung,
3. eine strafbare Handlung im Garnisondienste be-
gehen.)
1) Die Gerichtsbarkeit der Festungskommandanten —
Gouverneure — umfaßt nicht nur die ihnen persönlich unter-
stellten, gedern auch andere der Militärgerichtsbarkeit unter-
worfene Personen, sofern solche die im § 26 erwähnten Straf-
bandlungen begehen. Vgl. auch § 30. Sezuglich der Marine
vgl. AKO. v. 30 Okt. 1903 (M. 1903 S. 422).
Die Gerichtsbarkeit ist eine ausschließliche. Ausnahme:
§§5 33 Abs. 1, 34, 35.
2) Nicht jeder Straßenunfug, jede Wirtshausschlägerei, an
welcher Militärpersonen teilgenommen haben, unterfällt der
Gerichtsbarkeit des Kommandanten. Diese Gerichtsbarkeit tritt
vielmehr nur bei denjenigen Ausschreitungen ein, welche sich
als Störung des allgemeinen örtlichen Rechtsfriedens darstellen
und geeignet sind, bei den Ortsbewohnern überhaupt oder doch