Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

28 Militärstrafgerichtsordnung. 
b0 eschte Divisionskommandeur zuständig. RMGer. II. 1. Okt. 
1904. E. 7,267. 
4) Bgl. A. zu § 259 Abs. 2 §F 433 Absf. 1. 
5) Val. A. 2 zu § 36 (Zuständigkeit über Fahnenflüchtige 
und Rekruten). 
6) Die als dauernd Ganzinvalide anerkannten Personen 
scheiden aus jedem Dienstverhältnisse aus (HO. 13 Nr. 11 
Anm., § 14 Nr. 7 Anm., § 29 Nr. De, Militärpaß Muster 6, 
VIII A. 2). Lediglich die als zeitig ganzinvalide anerkannten 
Unteroffiziere und Soldaten, die sich im reserve= oder land- 
wehrpflichtigen Alter beßmen unterstehen, soweit sie nicht dem 
Landsturm überwiesen sind, der militärischen Kontrolle. 
26. Der Gouverneur und der Kommandant von 
Berlin, sowie die Gouverneure und Kommandanten von 
Festungen haben innerhalb der im § 19 Nr. 1, § 20 
Nr. 1, § 22 bestimmten Grenzen die Gerichtsbarkeit über 
alle 1) unter Militärstrafgerichtsbarkeit stehende Personen, 
welche 
1. eine strafbare Handlung gegen die allgemeine 
Sicherheit, Ruhe und Ordnung des Ortes,?) 
2. eine Zuwiderhandlung gegen eine besondere in 
Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidi- 
gungsmittel bestehende Anordnung, 
3. eine strafbare Handlung im Garnisondienste be- 
gehen.) 
1) Die Gerichtsbarkeit der Festungskommandanten — 
Gouverneure — umfaßt nicht nur die ihnen persönlich unter- 
stellten, gedern auch andere der Militärgerichtsbarkeit unter- 
worfene Personen, sofern solche die im § 26 erwähnten Straf- 
bandlungen begehen. Vgl. auch § 30. Sezuglich der Marine 
vgl. AKO. v. 30 Okt. 1903 (M. 1903 S. 422). 
Die Gerichtsbarkeit ist eine ausschließliche. Ausnahme: 
§§5 33 Abs. 1, 34, 35. 
2) Nicht jeder Straßenunfug, jede Wirtshausschlägerei, an 
welcher Militärpersonen teilgenommen haben, unterfällt der 
Gerichtsbarkeit des Kommandanten. Diese Gerichtsbarkeit tritt 
vielmehr nur bei denjenigen Ausschreitungen ein, welche sich 
als Störung des allgemeinen örtlichen Rechtsfriedens darstellen 
und geeignet sind, bei den Ortsbewohnern überhaupt oder doch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.