38 Militärstrafgerichtsordnung.
zum Beurlaubtenstande, nicht zum aktiven Heere. § 38 lit. A.
Ziff. 3 des RMG. Zum Verfahren wegen Fahnenflucht ist
demnach der Gerichtsherr drrienigen Division zuständig, in
deren Bezirk der Rekrut zur Aushebung gelangte. Beschluß des
RAGer. v. 29. Dez. 1900. E. 1,9; 25. April 1901. E. 1,88.
E. II, 6.
*V 3) Der Fahnenflüchtige, welcher bereits bei einem Truppen-
teil eingestellt war, steht unter der Gerichtsbarkeit desjenigen
Gerichtsherrn, welcher für den Truppenteil zuständig ist, bei
welchem der Fahnenflüchtige seine Dienstzeit zu erfüllen hat.
RM6Ger. I. 9. Jaon. 1902. E. 2, 126.
4) Nach § 36 sind auch die Zweifel darüber zu erledigen,
ob der Gerichtsherr erster oder zweiter Instanz zuständig ist.
RMGer. II. 17. ugust 1904. E. 7,205. Die gegen diese Ent-
scheidung von Gerland im Gerichtssaal Bd. LXIX S. 202 ff.
erhobenen Bedenken dahin, daß nach dem Prinzipe der Kom-
mandogewalt der Gerichtsherr I. Instanz an die Weisungen
des Gerichtsherrn II. Instanz in dieser Hinsicht gebunden sei
— 524 MStE#O. —, können nicht als zutreffend erachtet
werden. In einer schwebenden Sache — um eine solche
handelt es sich — darf der Gerichtsherr II. Instanz nur in
den Fällen des § 24 Satz 1 Weisungen erteilen. Hierzu ge-
“Fnt“% die Zuständigkeitsfragen nicht. Diese sind im § 36 be-
onders geregelt.
Es kann dies in den Fällen des § 433 fraglich werden.
Vgl. das. A. 2.
37. Im Verordnungswege!) kann, soweit besondere
Verhältnisse es erfordern, die Gerichtsbarkeit der in den
§§ 19, 20, 22 bezeichneten Befehlshaber auf bestimmte
Truppentheile oder Militärverbände eingeschränkt oder
ausgedehnt, sowie auch anderen Befehlshabern Gerichts-
barkeit verliehen werden.2)
1) Vgl. &§7 des E.
2) Eine Anderung des materiellen Inhalts der Gerichts-
barkeit ist im Verordnungswege nicht zulässig. KB. S. 31.
AussBest. H. 1. Den kommandierenden Generalen werden
in gerichtsherrlicher Beziehung gleichgestellt:
der Gouverneur von Berlin,
der Chef der Landgendarmerie)
*) Nach A#KO v. 17. Nov. 1903 erstreckt sich diese Gerichts-
barkeit auch auf alle früheren Angehörigen der Landgendarmerie,