Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 37. 39 
in Kriegszeiten die stellvertretenden kommandierenden 
Generale. 
2. Den Divisionskommandeuren werden in gerichtsherrlicher 
Beziehung in PKriegszeiten gleichgestellt: 
die stellvertretenden Infanterie-Brigadekommandeure, 
der Inspekteur der immobilen Garde-Infanterie. 
3. Sind militärische Verbände oder einzelne Militärpersonen 
seitens der kommandierenden Generale nach § 31 Abs. 1 
der Mötr GO. hinsichtlich der Strafverfolgung einem 
anderen Gerichtsherrn zu unterstellen, so soll die Zuwei- 
sun, soweit nicht in den folgenden Nummern ein anderes 
bestimmt ist, an die Divisionskommandeure erfolgen. 
Das Fußartillerieregiment von Hindersin (Pommersches) 
Nr. 2 ist ungeteilt der 4. Division, das Badische Fußartillerie-= 
regiment Nr. 14 ungeteilt der 29. Division zuzuweisen. 
Die Divisionskommandeure haben ferner die höhere Ge- 
richtsbarkeit über die Angehörigen der Landgendarmerie. 
4. Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 25, 26, 27 der 
Mötr GO. haben: 
a) die Gouverneure und ersten Kommandanten großer 
Festungen die höhere Gerichtsbarkeit über die ungeteilt 
in der Festung garnisonierenden Fußartillerie-Regimenter, 
die Pinler= G talllone, die Telegraphen-Bataillone und 
die Train-Bataillone, sowie über die am Orte befind- 
lichen Militärbehörden, militärischen Institute und Stäbe, 
soweit nicht die letzteren zu dem Befehlsbereich eines 
Dioisionskommandeurs gehören: 
b) die Kommandanten kleiver Festungen und die zweiten 
Kommandanten großer Festungen die niedere Gerichts- 
barkeit über die am Orte befindlichen Stäbe, welche 
nicht anderen Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit 
unterstellt sind, sowie über die daselbst besindlichen 
Militärbehörden und militärischen Institute, deren Vor- 
steher nicht selbst die niedere Gerichtsbarkeit haben. 
5. Die niedere Gerichtsbarkeit wird verliehen: 
dem Kommandeur der Schloßgardekompagnie, 
den Kommandeuren der Infanterie-, der Feldartillerie- 
und der Fußartillerie-Schießschule, 
den Kommandeuren der Unteroffizierschulen, 
dem Kommandeur des Lehrregiments der Feldartillerie- 
Schießschule (AKO. v. 20. Okt. 1900. AVl S. 520), 
die nach dem Ausscheiden aus ihrer Dienststellung in Gemäßhei#t 
des §5 10 militärgerichtlich verfolgt werden. 
 
	        
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