Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 37. 39
in Kriegszeiten die stellvertretenden kommandierenden
Generale.
2. Den Divisionskommandeuren werden in gerichtsherrlicher
Beziehung in PKriegszeiten gleichgestellt:
die stellvertretenden Infanterie-Brigadekommandeure,
der Inspekteur der immobilen Garde-Infanterie.
3. Sind militärische Verbände oder einzelne Militärpersonen
seitens der kommandierenden Generale nach § 31 Abs. 1
der Mötr GO. hinsichtlich der Strafverfolgung einem
anderen Gerichtsherrn zu unterstellen, so soll die Zuwei-
sun, soweit nicht in den folgenden Nummern ein anderes
bestimmt ist, an die Divisionskommandeure erfolgen.
Das Fußartillerieregiment von Hindersin (Pommersches)
Nr. 2 ist ungeteilt der 4. Division, das Badische Fußartillerie-=
regiment Nr. 14 ungeteilt der 29. Division zuzuweisen.
Die Divisionskommandeure haben ferner die höhere Ge-
richtsbarkeit über die Angehörigen der Landgendarmerie.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 25, 26, 27 der
Mötr GO. haben:
a) die Gouverneure und ersten Kommandanten großer
Festungen die höhere Gerichtsbarkeit über die ungeteilt
in der Festung garnisonierenden Fußartillerie-Regimenter,
die Pinler= G talllone, die Telegraphen-Bataillone und
die Train-Bataillone, sowie über die am Orte befind-
lichen Militärbehörden, militärischen Institute und Stäbe,
soweit nicht die letzteren zu dem Befehlsbereich eines
Dioisionskommandeurs gehören:
b) die Kommandanten kleiver Festungen und die zweiten
Kommandanten großer Festungen die niedere Gerichts-
barkeit über die am Orte befindlichen Stäbe, welche
nicht anderen Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit
unterstellt sind, sowie über die daselbst besindlichen
Militärbehörden und militärischen Institute, deren Vor-
steher nicht selbst die niedere Gerichtsbarkeit haben.
5. Die niedere Gerichtsbarkeit wird verliehen:
dem Kommandeur der Schloßgardekompagnie,
den Kommandeuren der Infanterie-, der Feldartillerie-
und der Fußartillerie-Schießschule,
den Kommandeuren der Unteroffizierschulen,
dem Kommandeur des Lehrregiments der Feldartillerie-
Schießschule (AKO. v. 20. Okt. 1900. AVl S. 520),
die nach dem Ausscheiden aus ihrer Dienststellung in Gemäßhei#t
des §5 10 militärgerichtlich verfolgt werden.