40 Militärstrafgerichts ordnung.
dem Kommandeur des Militär-Knabenerziehungsinstituts
in Annaburg,
dem Kommandeur der Offizierreitschule,
dem Kommandeur der Kavallerie-Unteroffizierschule,
dem Kommandeur der Oberfeuerwerkerschule,
dem Vorsteher der Versuchsabteilung der Artillerie-
prüfungskommission,
dem Direktor der Militäreisenbahn,
dem Kommandeur der Luftschifferabteilung,
den Gendarmerie-Brigadiers,
den Kommandeuren der Krie Achulen,
dem Kommandeur der Hauptkadettenanstalt,
dem Inspekteur der Ersatzeskadrons.
6. Für die Garnison Berlin tritt folgende Regelung ein:
a) die Bestimmung in Nr. 4 findet auf das Gardekorps
keine Anwendung. Für dieses gilt lediglich die Vor-
schrift in Nr. 3 Abs. 1;
b) die Stäbe und Behörden des III. Armeekorps, die
Landwehrinspektion Berlin und die Bezirkskommandos
Berlin I—IV unterstehen der Gerichtsbarkeit der 6. Divi-
sion und des Generalkommandos III. Armeekorps;)
c) im übrigen werden die in Berlin garnisonierenden mili-
tärischen Verbände, soweit sie nicht eigene Gerichts-
barkeit haben, sowie die in Berlin befindlichen Militär-
personen und Stäbe, soweit nicht eine andere Gerichtsbar-
keit begründet ist, der Gerichtsbarkeit des Gouvernements
unterstellt, und zwar soll die Gerichtsbarkeit in allen
Sachen für die erste Instanz dem Kommandanten, für
die Berufungsinstanz dem Gouverneur zustehen.
Für die Marine ist nachstehende Order ergangen:
Gerichtsherrliche Sefz nisse der Befehlshaber
er Marine.
Allerhöchster Befehl zu den 88 37, 65, 422 der MStr.
v. 1. Dez. 1898.
A. Ju §§ 37, 65.
1. Ich verleihe die gerichtsherrlichen Befugnisse des Kom-
mandirenden Admirals:)
*) Dem Landwehr-Inspekteur ist die höhere Gerichtsbarkeit
über den Stab der Landwehr-Inspektion und die Bezirkskom-
mandos IIIV Berlin verliehen worden. AKO. v. 20. März
1902 (Ml. S. 75).
* ) Durch AKO. v. 30. März 1907 (MBl. 1907 S. 73) ist