Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

44 Militärstrafgerichtsordnung. 
2) Vgl. § 68 A. 1. Die Berufung kann nur von dem in 
der Sachs zuständigen Gerichtsherrn erfolgen. Die Erklärun 
des Gerichtsherrn über die Behinderung eines Offizierrichters 1l 
nur hinsichtlich ihrer tatsächlichen ichtig keit, nicht auch hinsichtlich 
der rechtlichen Auffassung über die in Vetracht kommenden gesetz- 
lichen Bestimmungen der Nachprüfung in der Revisionsinstanz 
entzogen. Der gewöhnliche laufenke Dienst ist kein Grund, 
um den Offizier g4 die Ausübung des Richteramtes als behindert 
v erklären. RMGer. I. 15. April 1902. E. 2,272. PE. II, 11. 
ohl aber kann der Gerichtsherr die Behinderung eines Offi- 
zierrichters dann als gegeben erachten, wenn mit der Aus- 
übung des Richteramtes die Reise an einen entfernteren Garni- 
sonort — an welchem das Gericht stattfinden soll — verbunden 
wäre und durch dese Reise wichtigere Dienstobliegenheiten des 
Offizierrichters gestört werden würden. Etwas anderes sollte 
urch das Urteil des II. Senats v. 9. Juli 1901 E. 2,0 nicht 
aufgesteltt werden, so daß vor Fällung des oben erwähnten 
Urteils E. 2,272 die Berufung des des Plenums aicht erforderlich 
war. Vgl. auch RMGer. 1 ept. 1901. * 
3) Die Beeidi izung des te- rin darf nur 
nach § 296 MötrE statt nden; eine solche, die lediglich 
nach 37 4 erfolgt. ibt ab soluten Revisionsgrund im Sinne 
des § 400 Z. 1 Ger. 3. Aug. 1901. E. 1,221. 
40. Als Richter kann nur mitwirken, wer seit min- 
destens einem Jahre dem Heere oder der Marine ange- 
hört. 1) 2 22) 
1) Ausnahme: K 44. 
2) Der Antrag des Abg. Vollmar, minderährige Offiziere 
von dem Richteramte auszuschließen, ist abge bönt worden. 
Vgl. Sten. Verh. des Reichstags, 63. Sitzung 1898 S. 1562. 
La) Der Richter braucht nicht ein Jahr Offizier zu sein. 
41. Der Vorsitzende und die Beisitzer werden vom 
Gerichtsherrn alljährlich vor dem Beginne des Geschäfts- 
jahrs 1) für die Dauer desselben als ständige Richter be- 
stellt.:) Für die gleiche Dauer sind ständige Stellver- 
treter zu bezeichnen. 
1) Vgl. 1üS6 22 Eertn ••6tn! caat= lediglich die Bedeutung einer 
Ordnungsvorschrift. RMGöer. E. * Als 
Geschäftkfahr gilt dass *— *5 EG. 8 22 Abs. 1
	        
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