48 Militärstrafgerichtsordnung.
ordentlichen Verfahren der standgerichtlichen Kompetenz ent-
bogen desgl. die Verleihung der Publikationsbefugnis aus
§ 200 RStr GB. Vgl. bez. der Feldgerichte usw. § 15 A. 4.
2) Vgl. 88 5, 6 EG.
3) Vgl. 8 330.
4) Wird der Angeklagte durch Beförderung der niederen
Gerichtsbarkeit entzogen, so ist auch nach Erhebung der An-
klage die Sache an den zuständigen höheren Gerichtsherrn ab-
zugeben. Vgl. § 259 Abs. 2.
5) Auch die subsidiären an Stelle der prinzipalen Geld-
strafe tretenden Freiheitsstrafen (welche übrigens zu einer Ge-
samtstrafe nicht zu verbinden sind) dürfen zusammon die Dauer
von sechs Wochen (an Bord drei Monate) nicht überschreiten;
eine solche subsidiäre Freiheitsstrafe kann aber auch neben
einer prinzipalen Freiheitsstrafe von sechs Wochen (an Bord
drei Monaten) erkannt werden. Beispiel: Wegen Betruges
wird bordstandgerichtlich auf drei Monate Gefängnis und
250 Mark Geldstrafe, für den Unvermögensfall auf weitere
25 Tage Gefängnis erkannt. In einem solchen Falle würde
gegen die erfolgte Überweisung an die standgerichtliche Kom-
gienz — 8 63 Abs. 1 MStrGO. — und die Aussprechung des
rteils durch das Bordstandgericht ein Bedenken nicht zu er-
heben sein.
48. Die Standgerichte, welche im Felde zusammen-
treten, heißen Feldstandgerichte. 1)
Die Standgerichte, welche an Bord zusammentreten,
heißen Bordstandgerichte.2)
1) Vgl. "6 Es.
2 Lgl. 9 6 E., 88 419 fl.
II. Ariegsgerichte.
49. Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Richtern,
und zwar aus
einem Kriegsgerichtsrathe 1) (§ 13 Absatz 3) und
vier Offizieren.
1) Vgl. 95 93—102. Vertretung: § 98.
50. 1) Außer dem Kriegsgerichtsrathe sind als Richter
zu berufen: 2)20 3)