Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

48 Militärstrafgerichtsordnung. 
ordentlichen Verfahren der standgerichtlichen Kompetenz ent- 
bogen desgl. die Verleihung der Publikationsbefugnis aus 
§ 200 RStr GB. Vgl. bez. der Feldgerichte usw. § 15 A. 4. 
2) Vgl. 88 5, 6 EG. 
3) Vgl. 8 330. 
4) Wird der Angeklagte durch Beförderung der niederen 
Gerichtsbarkeit entzogen, so ist auch nach Erhebung der An- 
klage die Sache an den zuständigen höheren Gerichtsherrn ab- 
zugeben. Vgl. § 259 Abs. 2. 
5) Auch die subsidiären an Stelle der prinzipalen Geld- 
strafe tretenden Freiheitsstrafen (welche übrigens zu einer Ge- 
samtstrafe nicht zu verbinden sind) dürfen zusammon die Dauer 
von sechs Wochen (an Bord drei Monate) nicht überschreiten; 
eine solche subsidiäre Freiheitsstrafe kann aber auch neben 
einer prinzipalen Freiheitsstrafe von sechs Wochen (an Bord 
drei Monaten) erkannt werden. Beispiel: Wegen Betruges 
wird bordstandgerichtlich auf drei Monate Gefängnis und 
250 Mark Geldstrafe, für den Unvermögensfall auf weitere 
25 Tage Gefängnis erkannt. In einem solchen Falle würde 
gegen die erfolgte Überweisung an die standgerichtliche Kom- 
gienz — 8 63 Abs. 1 MStrGO. — und die Aussprechung des 
rteils durch das Bordstandgericht ein Bedenken nicht zu er- 
heben sein. 
48. Die Standgerichte, welche im Felde zusammen- 
treten, heißen Feldstandgerichte. 1) 
Die Standgerichte, welche an Bord zusammentreten, 
heißen Bordstandgerichte.2) 
1) Vgl. "6 Es. 
2 Lgl. 9 6 E., 88 419 fl. 
  
II. Ariegsgerichte. 
49. Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Richtern, 
und zwar aus 
einem Kriegsgerichtsrathe 1) (§ 13 Absatz 3) und 
vier Offizieren. 
1) Vgl. 95 93—102. Vertretung: § 98. 
50. 1) Außer dem Kriegsgerichtsrathe sind als Richter 
zu berufen: 2)20 3)
	        
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