Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXX. Band. (30)

Systematisches  Regisler.  XLX

Zu  Art.  16.  Ohne  notariellen  Shepertrag  entstebt  nach  bayer.  Landrechte
  kein  wahres  Heirathgut.  159.  —  Zu  Art  81.  Berfahren
beim  Vollzuge  erekutorischer  Urkunden.  334.

II.  Civilrecht.

.Allgemeine  Lehren.  Gewohnheitsrechte  können  sich
in  den  Gebielstheilen  des  Königreiches  Bayern,  in  welchen  das
prcuß.  Landrecht  Geltung  hat,  seit  Einführung  desselben  contra
legem  nicht  bilden.

Dingliche  und  denselben  verwandte  Rechte.
a)  Die  actio  negatoria  ist  nach  bayer.  Landrechte  ebenso,  wie  nach
gemeinem  Rechte,  eine  Eigenthumsklage  224.  b)  Wer  eine  Sache
vom  Eigenthumsprätendenten  pachtet,  begibt  sich  dadurch  nicht  der
Vindikationsklage  gegen  denselben.  293.  c)  Benützung  dee  Wassers
  eines  Privalflusses  nach  Art.  54  des  desfallsigen  Gesetzes.
Begründung  der  Klage,  durch  welche  dieses  Benützungsrecht  bestritten
  werden  will.  300.  d)  Ueber  Amortisirung  von  Schuldbriefen,
welche  auf  den  Inhaber  lauten.  225.

.  bligationenrecht.  1)  Allgemeine  Gegen
stände.  a)  Einfluß  der  Simulation  auf  notariell  errichtete  Verträge.
  360.  (Berichtigungen  S.  400.)  b)  Jahlung  an  eine  Ehefrau.
  (Bayer.  Recht.)  368.  c)  Ueber  Inhaberpapiere  f.  unter
Hondels=  und  Wechselrecht.  —  2)  Einzelne  Verträge.
a)  Bürgschaft.  «)  Bürgschaft  der  chechten  Bürger  und  Bauern“
  nach  bayer.  Landrechte.  352.  §)  Durch  Nichtausübung  des
Einlösungsrechtes  im  Konkurse  geht  dem  Gläubiger  der  Rückgriff
gegen  den  Bürgen  nicht  verloren.  74.  (Berichtigung  S.  112.)  —
b)  Cession.  a##)  Zu  Art.  2  des  Gesetzes  v.  22.  Febr.  1855,  die
Aufhebung  der  lex  Anastesiano  betr.  8.  6)  Vom  Regresse  des
Gessionars,  welcher  das  Einlösungerecht  ausgeübt  hat,  gegen  den
für  die  Güte  der  Forderung  haftenden  Gedenten.  81.  (Berichiigung
  S.  112  u.  128)  c)  Depositum.  Ueber  die  Verjährung
der  actio  depositi  directe.  305.  d)  Gutsverwaltung.  Ersordernisse
  einer  Rechnung  über  Einnahmen  und  Ausgaben  bei  derselben.
  395.  o)Kauf.  (Ueber  die  Form  der  Kaufverträge,  wenn
das  Kaufobjekt  ein  Immobile  ist  oder  mit  einem  solchen  zusammenhängt
  l.  oben  zum  Notariatsgesete.  Art.  14.)  a)  Das  Anerbieten
zur  eigenen  Kaufserfüllung  genügt  nicht  immer,  um  die  Klage  auf
Erfüllung  von  Seite  des  anderen  Kontrahenten  zu  begründen.  381.
8)  Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.  49.  7)  Die
Minderungsklage  zugelassen  wegen  zu  hoch  angegebener  Miekhpreise
des  verkauften  Hauses.  (Bayer.  Recht.)  89.  )  Vorkauferecht.
(Preuß.  Recht.)  145.  e)  Ein  Reugeld,  in  einer  notariell  aufgenommenen
  Kaufspunktation  ausbedungen,  und  dennoch  unwirksam.
169.  —  s)  Kompromiß.  Ueber  die  Voraussetzungen  der  Wirksamtelt
  eines  solchen.  337.  —  3)  Verbindlichkeit  aus  uneraubter

  Handlung.  a)  Haftung  der  Unmündigen  ex  lege
Aqoilia.  29.  b)  Klage  auf  Entschädigung  aus  dem  außerehelichen
Beischlafe  nach  Fuldaischem  Rechte.  251.