Full text : Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

D.  Das  positive  Recht.  II.  Recht  und  Wirtschaft.  29

sondern  ebensogut  auch  für  einen  gänzlich  isoliert  gedachten  Menschen  Geltung
  hätte.  Da  vielmehr  das  gesellschaftliche  Dasein  in  der  vereinten
Tätigkeit  zusammenlebender  Menschen  eine  Äußerung  findet,  so  kann  die  es
begrifflich  begründende  äußere  Regelung  sich  nur  an  die  zusammenwirkenden
Menschen  wenden.  Sonach  ist  die  Materie  des  sozialen  Lebens  das  auf  Bedürfnisbefriedigung
  gerichtete  Zusammenwirken  der  gesellschaftlich  verbundenen
  Menschen.

Dabei  bezieht  sich  die  soziale  Regelung  unbedingt  auf  jede  Möglichkeit
des  Zusammenwirkens  und  keineswegs  bloß  auf  dasjenige,  das  etwa  auf  materielle
  oder  ‚‚niedrige‘‘  Bedürfnisse  gerichtet  sei.  Denn  eine  derartige  Grenzziehung
  könne  immer  nur  unsicher  und  willkürlich  vorgenommen  werden  und
muß  in  jedem  Falle  für  den  Begriff  der  sozialen  Wirtschaft  gleichgültig  sein.
Die  Arbeiterfrage  ist  ganz  in  gleicher  Weise  für  die  soziale  Betrachtung  gegeben,
  gleichviel  ob  es  sich  um  Beschaffung  von  Lebensmitteln  oder  um  die
Herstellung  von  Gotteshäusern  oder  von  Tempeln  der  Kunst  und  Wissenschaft
handelt;  und  eine  Leinwandfabrik,  welche  Kartoffelsäcke  herstellt,  steht  einem
Unternehmen,  das  Leinwand  für  Ölbilder  bereitet,  sozialwirtschaftlich
ganz  gleich.

Auch  läßt  sich  zwischen  ‚wirtschaftlicher‘  und  ‚politischer‘‘  Tätigkeit
nur  ein  relativer  und  ineinander  fließender  Unterschied  machen,  je  nachdem
man  entweder  in  einer  relativ  unmittelbaren  Weise  bei  der  Beschaffung  der
Güter  sich  beteiligt  oder  mit  der  Bewahrung  und  Betätigung  und  Besserung
der  gerade  die  Gesellschaft  ermöglichenden  Rechtsnormen  befaßt  ist.

Wenn  sonach  die  Sozialwirtschaft  das  Zusammenwirken  von  Menschen
in  seiner  Gesamtheit  erfaßt  und  nichts  darin  Mögliches  ausläßt  —  gleichviel,
  ob  für  diesen  einheitlichen  sachlichen  Gedanken  jedem  der  hier  nächstliegende
  Ausdruck  „Sozialwirtschaft‘‘  paßt  —,  so  darf  auf  der  anderen  Seite
sie  nicht  etwa  als  eine  Unart  eines  übergeordneten  Begriffes  ‚Wirtschaft‘‘  genommen
  werden.  Der  letztere  würde  dann  wohl  allgemein:  Tätigkeit  zur  Befriedigung
  meuschlicher  Bedürfnisse  heißen  wollen.  Aber  bei  dem  sozialen
Zusammenwirken  handelt  es  sich  um  das  Verfolgen  gemeinsamer  Zwecke
nach  äußeren  Regeln;  und  diese  Betrachtung  steht  unter  eigenen  Erkenntnisbedingungen
  und  bewegt  sich  in  einer  eigenen  methodischen  Richtung  der  Gedanken,
  die  von  jener  allgemein  gekennzeicheten  technologischen  Erwägung
grundlegend  sich  scheidet.

Stellen  wir  danach  das  Verhältnis  von  Recht  und  Wirtschaft  fest,  so
ergibt  sich,  daß  es  das  von  Form  und  Stoff  des  sozialen  Lebens  ist.  Bei  jeder
besonderen  Anwendung  des  Begriffes  „sozial‘‘  sind  jene  beiden  in  Wirklichkeit
  stets  verbunden  uns  gegeben.  Es  gibt  keine  soziale  Regelung,  die  nicht
gewisses  zusammenstimmendes  Verhalten  der  Unterstellten  zum  Inhalte  ihrer
Anordnung  nähme;  und  es  ist  selbstverständlich,  daß  ein  Zusammenwirken
ohne  irgendwelche  Verständigung  und  gemeinsame  Zielsetzung  ein  blinder  Gedanke
  wäre.  Wohl  aber  ist  es  möglich,  in  kritischer  Zergliederung  des  zusammengesetzten
  Begriffes  der  Gesellschaft  die  beiden  Elemente,  die  hier  angeführt

Verhältnis  von
Recht  und
Wirtschaft.