Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

Nachweis der Zahlungsfähigkelt. 371 
3) Zur Erbringung des Nachweises der Zah- 
lungsfähigkeit, von welchem der §. 96 spricht, wird 
keineswegs erfordert, sich über den Besitz von Geld 
im nöthigen Betrage (s. oben Nr. 1) auszuweisen; 
auch anderes Vermögen, bewegliche und liegende 
Habe, wie Kapitalvermögen, kommt in Betracht; ja 
sogar eine unbestrittene Hypothekforderung auf dem 
Gantobjekte kann nach Umständen als Gewährschaft 
dienen, wenn sie genügend groß und versichert ist, 
um die Betheiligten außer Verlustgefahr zu setzen. 
Weder eine förmliche Beweisantretung wird gefor- 
dert, noch ein strenger, den Regeln des ordentlichen 
Prozesses entsprechender Beweis. Bescheinigung ge- 
nügt, Glaubhaftmachung, Erbringung der Wahr- 
scheinlichkeit künftiger Erfüllung der 2 den Stei- 
gernden aus etwaigem Meistgebote erwachsenden Ver- 
bindlichkeiteh. Zur Glaubhaftmachung dienen obrig- 
keitliche Vermögenszengnisse oder ähnliche Bchelfe 
oder auch Vorzeigung werthvoller Vermögensstücke, 
guter Werthpapiere, so ferne keine Anhaltspunkte für 
Bedenken, z. B. darüber gegeben sind, ob denn das 
Vorgezeigte dem Vorzeiger gehöre. Dergleichen Be- 
denken vorzubringen, ist den Interessenten unbenommen. 
4) Daß die Berücksichtigung der Zahlungsfähig- 
keit der Steigerungslustigen von Amtswegen geschehen 
soll, schließt darauf bezügliche Anträge der Inter- 
essenten nicht aus. Als Interessenten erscheinen zu- 
nächst die Gläubiger, deren Befriedigung in Frage, 
auf welche die Zahlungsfähigkeit des Meistbietenden 
offenbgr Einfluß hat. Aber auch der Schuldner gilt 
hier als Interessent, als Eigenthümer und gleichsam 
Verkäufer des Versteigerungsgegenstandes, so wie 
wegen seines Anspruchs auf den Ueberschuß des Er- 
löses und wegen seiner fortdauernden Haftung für 
das durch den Erlös nicht Gedeckte. Jedoch möchte 
üüch erfolgter Güterabtretung oder Konkurseröffnung 
die Versilberung der. Masse lediglich als Angelegeuheit 
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