Nachwels der Zahlungsfählgkett. 373
wesenden Interessenten (s. Nr. 4) zur Erbittung des
Wortes anregen, entweder um sich für die Zulassun
auszusprechen, oder sich dagegen zu erklären. Auch
gegen die faktische Zulassung eines Bietenden. von
Seite des Richters kann anwesenden Interessenten
Erinnerungen vorzubringen nicht verwehrt werden,
so wie nicht minder die bereits ausgesprochene Zu-
rückweisung auf Remonstration von Betheiligten so-
fort wieder aufgehoben werden kann. Es würde der
Natur eines solchen von Amtswegen zu erledigenden
Inzidentpunktes widerstreiten, wenn darsiber eine
förmliche Verhandlung in protokollarischen Wechsel-
sätzen gepflogen, oder gar ein Beweisverfahren einge-
eitet werden wollte. Vielmehr ist das bezügliche
Vorbringen eines beanstandeten Kaufliebhabers oder
eines Gläubigers, resp. des Schuldners, in dem für
die Versteigerungstagfahrt eröffneten Protokolle dem
Wesen nach zu bemerken, und darauf, unter aus-
schließender Rücksicht auf die vorliegenden Behelfe,
ein kurz motivirter Protokollarbescheid zu erlassen.
. 7) Die Zurückweisung eines Steigerungslustigen
wegen Ermangelung des Solvenznachweises kann durch
Minderung oder gar Aufhebung der Bietungskonkur-
renz zum wesentlichen Nachtheile der Interessenten,
der Gläubiger und des Schuldners, gereichen. Daher
die Nothwendigkeit der Zulassung von Rechtsmitteln
gegen die den Zwischenbescheiden über Art und
Weise des Exekutionsverfahrens angehörige Zurücck-
weisungsverfügung 1). Ergeht diese von Amtswegen,
2) Man hat die Melnung aufgestellt, auch gegen die
(von Interessenten beanstandete) Zulassung eines Stei-
gerungslustigen finde eln Rechtsmittel statt. Ein Be-
dürfniß, wie bezüglich der Zurückwelsungsverfügung,
waltet hler nicht ob. Denn der Erfolg des Rechts-
mittels könnte doch nur zu einer welteren Verstelge-
rung führen, ein Resultat, welches ohnehln elntritt, wenn
sich Insolvenz des Meistbletenden ergeben sollte. Die