Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

Nachwels der Zahlungsfählgkett. 373 
wesenden Interessenten (s. Nr. 4) zur Erbittung des 
Wortes anregen, entweder um sich für die Zulassun 
auszusprechen, oder sich dagegen zu erklären. Auch 
gegen die faktische Zulassung eines Bietenden. von 
Seite des Richters kann anwesenden Interessenten 
Erinnerungen vorzubringen nicht verwehrt werden, 
so wie nicht minder die bereits ausgesprochene Zu- 
rückweisung auf Remonstration von Betheiligten so- 
fort wieder aufgehoben werden kann. Es würde der 
Natur eines solchen von Amtswegen zu erledigenden 
Inzidentpunktes widerstreiten, wenn darsiber eine 
förmliche Verhandlung in protokollarischen Wechsel- 
sätzen gepflogen, oder gar ein Beweisverfahren einge- 
eitet werden wollte. Vielmehr ist das bezügliche 
Vorbringen eines beanstandeten Kaufliebhabers oder 
eines Gläubigers, resp. des Schuldners, in dem für 
die Versteigerungstagfahrt eröffneten Protokolle dem 
Wesen nach zu bemerken, und darauf, unter aus- 
schließender Rücksicht auf die vorliegenden Behelfe, 
ein kurz motivirter Protokollarbescheid zu erlassen. 
. 7) Die Zurückweisung eines Steigerungslustigen 
wegen Ermangelung des Solvenznachweises kann durch 
Minderung oder gar Aufhebung der Bietungskonkur- 
renz zum wesentlichen Nachtheile der Interessenten, 
der Gläubiger und des Schuldners, gereichen. Daher 
die Nothwendigkeit der Zulassung von Rechtsmitteln 
gegen die den Zwischenbescheiden über Art und 
Weise des Exekutionsverfahrens angehörige Zurücck- 
weisungsverfügung 1). Ergeht diese von Amtswegen, 
2) Man hat die Melnung aufgestellt, auch gegen die 
(von Interessenten beanstandete) Zulassung eines Stei- 
gerungslustigen finde eln Rechtsmittel statt. Ein Be- 
dürfniß, wie bezüglich der Zurückwelsungsverfügung, 
waltet hler nicht ob. Denn der Erfolg des Rechts- 
mittels könnte doch nur zu einer welteren Verstelge- 
rung führen, ein Resultat, welches ohnehln elntritt, wenn 
sich Insolvenz des Meistbletenden ergeben sollte. Die