B. Das deutsche Staatsbürgertum und seine Leistungen
in der Selbstverwaltung.
Von Stadtrat Dr. Haus Luther in Berlin.
Mitwirkung der Bürger bei der Gestaltung der öffentlichen Dinge
ist eine selbstverständliche Eigenschaft des modernen Staates. Selt-
samerweise findet sich bei Ausländern, auch bei klugen und unterrich-
teten Ausländern die Meinung, ein solches Staatsbürgertum gebe es
im Deutschen Reich gar nicht oder kaum. Dieser Vorstellung scheint der
Gedankengang zugrunde zu liegen, daß allein die Verfassungsform der
Demokratie den Bürgern den angemessenen Einfluß auf die Staats-
schicksale einräumc. Hier liegt eine Verwechslung der Form mit der
Sache vor. Worauf es ankommt, ist die Verwirklichung des Staates,
in dem der einzelne frei lebt und zur Geltung kommt. Auf welchem Wege
dieses Ziel erreicht wird, ist eine Frage der Form, dic nach den ge-
schichtlichen und erdkundlichen Lebensbedingungen der einzelnen Böl-
ker verschicden zu beantworten ist. Auch die Verfassungsgrundsätze der
als demokratisch bezeichneten Staaten weichen untereinander bedeu-
tend ab; man vergleiche nur die Vereinigten Staaten von Nordamerika
z. B. mit Frankreich. Uberdies sind, wie alle menschlichen Dingce, so
auch die Verfassungsformen der Entwicklung unterworfen. Auch di-
deutsche Verfassung wird sich weiter entwickeln und sicherlich im Sinne
eines immer reicheren Ausbaus des Staatsbürgertums.
Will man die derzeitige Gestaltung des Staatsbürgertums im
Deutschen Reich erfassen, so darf man sich nicht auf die Schilderung der
Wahlrechte zu den Volksvertretungen beschränken, diec im Reich selbst
— für den Reichstag — und in den das Reich zusammensetzenden
Gliedstaaten — z. B. für das Preußische Abgcordnetenhaus bestehen.
Wesentlich ist zunächst, daß in der Berwaltung des Staates — also
nicht nur bei der den Volksvertretungen zuständigen Gesetzgebung — in
bemerkenswertem Umfang Bürger mitwirken, deren Berufung auf Wahl
beruht. Solche gewählten Mitglieder gibt es in Preußen z. B. in den
Kreisausschüssen und Bezirksausschüssen. Diese Behörden haben über
eine Reihc wichtiger Verwaltungsfragen zu befinden, außerdem sind sie
Verwaltungsgerichte. Auch in der sonstigen Gerichtsbarkeit ist das
Laienclement stark vertreten. So werden die schwersten Straftaten von
Schwurgerichten abgeurteilt, bei denen die Geschworenen sowohl dic