Full text: Deutschland und der Weltkrieg.

B. Das deutsche Staatsbürgertum und seine Leistungen 
in der Selbstverwaltung. 
Von Stadtrat Dr. Haus Luther in Berlin. 
Mitwirkung der Bürger bei der Gestaltung der öffentlichen Dinge 
ist eine selbstverständliche Eigenschaft des modernen Staates. Selt- 
samerweise findet sich bei Ausländern, auch bei klugen und unterrich- 
teten Ausländern die Meinung, ein solches Staatsbürgertum gebe es 
im Deutschen Reich gar nicht oder kaum. Dieser Vorstellung scheint der 
Gedankengang zugrunde zu liegen, daß allein die Verfassungsform der 
Demokratie den Bürgern den angemessenen Einfluß auf die Staats- 
schicksale einräumc. Hier liegt eine Verwechslung der Form mit der 
Sache vor. Worauf es ankommt, ist die Verwirklichung des Staates, 
in dem der einzelne frei lebt und zur Geltung kommt. Auf welchem Wege 
dieses Ziel erreicht wird, ist eine Frage der Form, dic nach den ge- 
schichtlichen und erdkundlichen Lebensbedingungen der einzelnen Böl- 
ker verschicden zu beantworten ist. Auch die Verfassungsgrundsätze der 
als demokratisch bezeichneten Staaten weichen untereinander bedeu- 
tend ab; man vergleiche nur die Vereinigten Staaten von Nordamerika 
z. B. mit Frankreich. Uberdies sind, wie alle menschlichen Dingce, so 
auch die Verfassungsformen der Entwicklung unterworfen. Auch di- 
deutsche Verfassung wird sich weiter entwickeln und sicherlich im Sinne 
eines immer reicheren Ausbaus des Staatsbürgertums. 
Will man die derzeitige Gestaltung des Staatsbürgertums im 
Deutschen Reich erfassen, so darf man sich nicht auf die Schilderung der 
Wahlrechte zu den Volksvertretungen beschränken, diec im Reich selbst 
— für den Reichstag — und in den das Reich zusammensetzenden 
Gliedstaaten — z. B. für das Preußische Abgcordnetenhaus bestehen. 
Wesentlich ist zunächst, daß in der Berwaltung des Staates — also 
nicht nur bei der den Volksvertretungen zuständigen Gesetzgebung — in 
bemerkenswertem Umfang Bürger mitwirken, deren Berufung auf Wahl 
beruht. Solche gewählten Mitglieder gibt es in Preußen z. B. in den 
Kreisausschüssen und Bezirksausschüssen. Diese Behörden haben über 
eine Reihc wichtiger Verwaltungsfragen zu befinden, außerdem sind sie 
Verwaltungsgerichte. Auch in der sonstigen Gerichtsbarkeit ist das 
Laienclement stark vertreten. So werden die schwersten Straftaten von 
Schwurgerichten abgeurteilt, bei denen die Geschworenen sowohl dic