Verordnung
Höchstpreise für Gebäck.
81.
Der Preis für Gebäck darf im Kleinverkauf nicht übersteigen:
bei Roggenbrot im Gewicht von 1950 Gramm 80 Psg.
bei Roggenbrot im Gewicht von 1 Kilogramm 42 Psg.
bei Weizenbrot im Gewicht von 50 Gramm 3 Pfg.
Bei Abgabe des Gebäcks in Teilen gelten diese Preise
entsprechend mit der Maßgabe, daß Bruchteile von
Pfennigen als volle Pfennige gerechnet werden.
6 2.
Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung auf Zwieback,
Pumpernickel und ähnliche besondere Gebäckarten, die der Magistrat bestimmt.
Sie finden ferner keine Anwendung auf Weizenbrot, das mit Vollmilch
hergestellt ist, sofern der Bäcker dem Magistrat angezeigt hat, daß er solches
Weizenbrot in seinem Betriebe herstellt.
83.
Kleinverkauf ist die Abgabe unmittelbar an den Verbraucher.
84.
Diese Anordnung ist in den Räumen, in denen Gebäck im Kleinverkauf
abgegeben wird, an deutlich sichtbarer Stelle anzubringen.
85.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden
gemäß 8 6 des Hoöchstpreisgesetzes mit Gefüngnis bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.
86.
Diese Anordnung tritt mit dem 7. Juni 1915 in Kraft. Sie tritt an die
Stelle unserer Anordnung vom 23. April 1915.
Berlin-Lichtenberg, den 4. Juni 1915.
Der Magistrat.
Der städtische Ausschuß für die Aahrungsmittelversorgung.
——.. Dr. Maretzy, Stadtsyndikus.