Full text: Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.

  
  
Verordnung 
Höchstpreise für Gebäck. 
  
  
81. 
Der Preis für Gebäck darf im Kleinverkauf nicht übersteigen: 
bei Roggenbrot im Gewicht von 1950 Gramm 80 Psg. 
bei Roggenbrot im Gewicht von 1 Kilogramm 42 Psg. 
bei Weizenbrot im Gewicht von 50 Gramm 3 Pfg. 
Bei Abgabe des Gebäcks in Teilen gelten diese Preise 
entsprechend mit der Maßgabe, daß Bruchteile von 
Pfennigen als volle Pfennige gerechnet werden. 
6 2. 
Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung auf Zwieback, 
Pumpernickel und ähnliche besondere Gebäckarten, die der Magistrat bestimmt. 
Sie finden ferner keine Anwendung auf Weizenbrot, das mit Vollmilch 
hergestellt ist, sofern der Bäcker dem Magistrat angezeigt hat, daß er solches 
Weizenbrot in seinem Betriebe herstellt. 
83. 
Kleinverkauf ist die Abgabe unmittelbar an den Verbraucher. 
84. 
Diese Anordnung ist in den Räumen, in denen Gebäck im Kleinverkauf 
abgegeben wird, an deutlich sichtbarer Stelle anzubringen. 
85. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden 
gemäß 8 6 des Hoöchstpreisgesetzes mit Gefüngnis bis zu einem Jahr 
oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. 
86. 
Diese Anordnung tritt mit dem 7. Juni 1915 in Kraft. Sie tritt an die 
Stelle unserer Anordnung vom 23. April 1915. 
Berlin-Lichtenberg, den 4. Juni 1915. 
Der Magistrat. 
Der städtische Ausschuß für die Aahrungsmittelversorgung. 
——.. Dr. Maretzy, Stadtsyndikus. 
 
	        
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