Bekanntmachung.
Durch Allerhöchste Verordnung ist für Berlin und die Provinz Brandenburg der
Kriegszustand erklärt.
Die vollziehende Gewalt geht hierdurch an mich über
Mit Bezug hierauf setze ich hiermit die Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-
urkunde vom 31. Januar 1850 für den in Kriegszustand erklärten Bezirk bis auf weitere
Bestimmung außer Kraft und verordne, was folgt:
a) Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden verbleiben in ihren Funktionen, haben aber
meinen Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten.
b) Haussuchungen und Verhaftungen können von den dazu berechtigen Behörden und Beamten
zu jeder Zeit vorgenommen werden.
J) Alle Fremden, welche über den Zweck ihres Aufenthalts sich nicht gehörig ausweisen können
haben im Falle der Aufforderung durch die Ortspolizeibehörde den in Kriegszustand erklärten
Bezirk binnen 24 Stunden zu verlassen.
4) Der Verkauf von Waffen, Pulver und Sprengmitteln an Zivilpersonen ist verboten.
Zivilpersonen dürfen nur dann Waffen tragen, wenn es ihnen von mir oder von der
Ortspolizeibehörde ausdrücklich gestattet ist. Wer sich mit Waffen betreffen läßt, ohne
eine solche Erlaubnis zu haben, wird sofort entwaffnet.
e) Wegen der Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verur-
sachten Schadens verweise ich auf das Gesetz vom 11. März 1850 (Gesetzsamml. S. 199).
Berlin.
VDer Oberbefehlshaber in den Marken.
(L. S.)