Warnung.
Nachdem durch Allerhöchste Verordnung der Kriegszustand für Berlin und die Provinz
Brandenburg erklärt worden ist, werden die Strafbestimmungen der 8 und 9 des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, welches hiermit in Kraft tritt, in Erinne-
rung gebracht.
8.
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen
Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Uberschwemmung, oder des Angriffs oder
des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zivil= oder Militärbehörde
in offner Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht,
wird mit dem Tode bestraft.
Sind milderne Umstände vorhanden, so kann statt der Todesstrafe auf zehn= bis
zwanzigjährige Zuchthausstrafe erkannt werden.
9.
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde
oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind,
die Zivil= oder Militärbehörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irrezuführen, oder
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehls-
Her im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher
bertretung auffordert oder anreizt, oder
J) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines
Gefangenen oder zu andern im § 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg,
auffordert oder anreizt, oder
4) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehungen
gegen die militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht,
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem
Jahr bestraft werden.
Berlin.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
(I. S.)