Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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VII. 
IILIEIIEIIIIIIII 
S 49. 
Ausschreiben der k. Regierung des Rezatkreises vom 14. Febr. 1830, 
die Praxis angehender Aerzte betr. 
(Intelligenzblatt des Rezatkreises 1830, St. 11. Pag. 211.) 
Unterfertigte Kreisstelle findet sich veranlaßt, die Polizei- 
Behörden zu beauftragen, daß sie bei der in ihre Competenz 
gelegten Zulassung geprüfter Aerzte zur Praxis diese angehen- 
den praktischen Aerzte jedesmal auf die im organischen Edikte 
über das Medizinalwesen Tit. II. §. 9. und §. 11. lit. p. d. 
und e. enthaltenen Bestimmungen aufmerksam, und ihnen unter 
Hinweisung auf das bei ihrer Approbation bereits geleistete 
Versprechen zur Pflicht machen, nicht nur diesen Bestimmungen 
genau nachzukommen, sondern auch überhaupt denjenigen An- 
forderungen, welche der Gerichtsarzt, in dessen Physikatsbezirke 
sie die ärztliche Praxis ausüben, vermöge seines Amtes an sie 
zu machen habe, jederzeit gebührende Folge zu leisten. Die 
Gerichtsärzte aber werden angewiesen, die angehenden praktischen 
Aerzte ihres Bezirks mit den auch sie betreffenden speziellen Ver- 
ordnungen, namentlich z. B. in Betreff der Schutzpockenimpfung 
und Revaccination, gehörig bekannt zu machen 
8. 50 
Ausschreiben der k. Regierung von Niederbayern vom 24. März 
1851, die Stellung, Rechte und Pflichten der praktiscken Aerzte bett. 
(Intelligenzblatt von Niederbayern 1851, St. 29. Pag. 283.) 
Do die angehenden praktischen Aerzte hinsichtlich ihrer Stel- 
lung, Befugnisse und Verpflichtungen oftmals im Unklaren sind, 
so hat die unterfertigte Stelle bei dem Mangel einer Instruk- 
tion für dieselben in der mitfolgenden außerordentlichen Bei- 
lage aus den bestehenden Edikten, Verordnungen und Verfüg- 
ungen diejenigen Bestimmungen zusammengestellt, welche sich 
auf jene Verhältnisse beziehen. 
Die Distrikts-Polizeibehörden werden beauftragt, künftig- 
hin jeden angehenden praktischen Arzt auf diese Vorschriften 
aufmerksam zu machen und zur genauen Beobachtung derselben 
zu verpflichten.
	        
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