96
Berufseid nach der oben sub 3. bemerkten Formel zu leisten; von
der Eidesleistung wegen Nichttheilnahme an Vereinen 2c. wird je-
doch mit Rücksicht auf die deßfalls bei dem Eintritte in den Militär=
Sanitätsdienst erfolgende Vereidigung Umgang genommen.
7) Für dermal schon in der Civilpraxis stehende Aerzte,
welche als solche, wenn auch nicht nach den hier gegebenen
Normen (etwa durch die bis 1843 bestandenen Medizinal-Comi=
tes) verpflichtet worden sind, hat es hiebei sein Verbleiben;
dagegen müssen Aerzte, welche bisher gar nicht verpflichtet wa-
ren und nicht unter die im Ziffer 5. bezeichneten Kategorien
fallen, alsbald nach gegenwärtiger Vorschrift beeidiget werden.
8) Die Beeidigungsprotokolle sind bei den Distriktspolizei-
Behörden zu verwahren und ist darüber in den Qualifikations-
Listen Vormerkung zu machen.
9) Erhält ein bereits nach den vorstehenden Bestimmungen
in Pflicht genommener Arzt die Praxis-Erlaubniß für einen
anderen Bezirk, so hat bei der Einweisung in denselben nur
die Rückerinnerung an den bereits abgelegten Eid stattzufinden.
10) Der oben im Ziffer 2. erwähnte Verhalt hat sich auf
die Pflichten des Arztes in seiner Stellung zu seinen Vorge-
setzten, zu seinen Collegen, zu dem unterärztlichen und Hilfs-
Personal, zum Publikum, dann auch zum Staate überhaupt
und zur medizinischen Wissenschaft zu beziehen und ist hiernach
der zu Beeidigende insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:
a. auf die in den S§. 7. und folgende des Medizinal-Edikt's vom
8. September 1808 normirte Unterordnung der praktischen
Aerzte unter die Gerichtsärzte in allen forensen, medizinal-
polizeilichen und Sanitäts-Verwaltungsangelegenheiten;
b. auf die, im nämlichen Edikte §. 11. bemerkten Anzeigen
und Vorlagen der praktischen Aerzte an die Gerichtsärzte,
namentlich über Epidemieen, Epizootien, medizinisch merk-
würdige Fälle, Contagien und dergl.;
P. auf vie Verpflichtung zur vorgängigen Anzeige im Falle
einer Entfernung aus dem Bezirke auf mehr als 2 Tage
und zur Vorsorge für Stellvertretung in solchen Fällen;
d. auf Wahrung der Collegialität gegen andere Aerzte und
dienstfreundliches Zusammenwirken mit denselben für För-
derung der Sanitätszwecke;
e. auf Achtung der Rechte und Befugnisse des unterärztlichen
und Hilfspersonals, sowie zugleich auf die Verpflichtung