Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

Das Medizinalwesen zerfällt in 
1) die private Medizin, 
2) die medizinische Polizei und 
3) die gerichtliche Medizin. 
Die private Medizin oder die Gesundheitspflege der 
einzelnen Menschen und Hausthiere wird in ihren drei Haupt- 
zweigen, der Medizin im engeren Sinne, der Chirurgie und 
Geburtshilfe, und in dem Nebenzweige der Pharmazie, aus- 
geübt durch 
1) die praktischen Aerzte, 
2) die Bader, 
3) die Zahnärzte, 
4) die Hebammen, 
5) die Thierärzte und 
6) die Apotheker. 
Die medizinische Polizei oder die Gesundheitspflege 
einer Gesammtheit von Menschen und Hausthieren wird ver- 
waltet: 
1) in erster Instanz durch die Distriktspolizeibehörden und 
unmittelbaren Magistrate der größeren Städte, in der 
Stadt München durch die k. Polizeidirektion. Die Distrikts- 
Polizeibehörden werden dabei von den Magistraten der 
kleineren Städte und Märkte, und von den Gemeinde- 
Vorstehern, die Polizeidirektion in München von dem 
Magistrate daselbst unterstützt; 
2) in zweiter Instanz durch die acht Kreisregierungen, Kam- 
mern des Innern; 
3) in dritter Instanz durch das k. Staatsministerium des 
Innern. 
Zu diesem Behuf ist jeder Distriktspolizeibehörde und jedem 
unmittelbaren Magistrate ein Gerichtsarzt als Polizeiarzt an 
die Seite gesetzt, jeder Kreisregierung ein Kreismedizinalrath 
und ein Kreismedizinalausschuß, dem k. Staatsministerium des 
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