Das Medizinalwesen zerfällt in
1) die private Medizin,
2) die medizinische Polizei und
3) die gerichtliche Medizin.
Die private Medizin oder die Gesundheitspflege der
einzelnen Menschen und Hausthiere wird in ihren drei Haupt-
zweigen, der Medizin im engeren Sinne, der Chirurgie und
Geburtshilfe, und in dem Nebenzweige der Pharmazie, aus-
geübt durch
1) die praktischen Aerzte,
2) die Bader,
3) die Zahnärzte,
4) die Hebammen,
5) die Thierärzte und
6) die Apotheker.
Die medizinische Polizei oder die Gesundheitspflege
einer Gesammtheit von Menschen und Hausthieren wird ver-
waltet:
1) in erster Instanz durch die Distriktspolizeibehörden und
unmittelbaren Magistrate der größeren Städte, in der
Stadt München durch die k. Polizeidirektion. Die Distrikts-
Polizeibehörden werden dabei von den Magistraten der
kleineren Städte und Märkte, und von den Gemeinde-
Vorstehern, die Polizeidirektion in München von dem
Magistrate daselbst unterstützt;
2) in zweiter Instanz durch die acht Kreisregierungen, Kam-
mern des Innern;
3) in dritter Instanz durch das k. Staatsministerium des
Innern.
Zu diesem Behuf ist jeder Distriktspolizeibehörde und jedem
unmittelbaren Magistrate ein Gerichtsarzt als Polizeiarzt an
die Seite gesetzt, jeder Kreisregierung ein Kreismedizinalrath
und ein Kreismedizinalausschuß, dem k. Staatsministerium des
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