Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Innern ein Obermedizinalrath und ein Obermedizinalausschuß 
beigegeben. 
Zur Erreichung der Zwecke der öffentlichen Gesundheits- 
pflege bedarf es der Medizinal-Anstalten und Institutionen, und 
es ist eine Hauptaufgabe der mit der medizinischen Polizei be- 
trauten Organe, dieselben in das Leben zu rufen und nebst dem 
gesammten ärztlichen Personale zu überwachen. 
Die gerichtliche Medizin oder die Unterstützung der 
Rechtspflege durch die Natur= und Arzneikunde ist: 
1) in erster Instanz den Gerichtsärzten, 
2) in zweiter Instanz den Medizinalkomiteéen an den drei 
Landesuniversitäten, 
3) in dritter Instanz dem Obermedizinalkollegium 
übertragen. 
Da die den Distriktspolizeibehörden und unmittelbaren 
Magistraten beigegebenen Aerzte in der Regel zugleich den Unter- 
gerichten (Landgerichten, Kreis= und Stadtgerichten, Bezirks- 
gerichten) an die Seite gesetzt sind, so ergibt sich daraus, daß 
die Gerichtsärzte sich sowohl mit der medizinischen Polizei als 
mit der gerichtlichen Medizin zu beschäftigen haben, ebenso der 
Obermedizinalrath nebst dem Obermedizinalkollegium, während 
die Kreismedizinalräthe und Kreismedizinalausschüsse ihre Auf- 
gabe blos in der Medizinalpolizei, die Medizinalkomitéen an 
den Universitäten blos in der gerichtlichen Medizin finden. 
Während das Civil-Medizinalwesen im Allgemeinen zur 
Geschäftssphäre des k. Staatsministeriums des Innern gehört, 
stehen die Bildungsanstalten für die Aerzte, Apotheker, Zahn- 
ärzte und Hebammen, die Universitäten und Hebammenschulen, 
unter der Leitung des k. Staatsministeriums des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten, die Bildungsanstalt für die 
Thierärzte, die Central-Thierarzneischule, unter derjenigen des 
k. Staatsministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten. 
Das Civil-Medizinalwesen im Königreiche Bayern wurde 
im Jahre 1808 neugeordnet durch das organische Edikt über 
das Medizinalwesen im Königreiche vom 8. September 1808. 
Dieses Edikt bildet noch heute die Grundlage der ganzen Civil- 
Medizinal-Ordnung. Alle später erschienenen Verordnungen 
sind als Vorschriften zu dem Vollzuge des Edikts zu betrachten 
und bezwecken die weitere Ausführung, zum Theil auch Um- 
änderung der Bestimmungen desselben.
	        
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