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Innern ein Obermedizinalrath und ein Obermedizinalausschuß
beigegeben.
Zur Erreichung der Zwecke der öffentlichen Gesundheits-
pflege bedarf es der Medizinal-Anstalten und Institutionen, und
es ist eine Hauptaufgabe der mit der medizinischen Polizei be-
trauten Organe, dieselben in das Leben zu rufen und nebst dem
gesammten ärztlichen Personale zu überwachen.
Die gerichtliche Medizin oder die Unterstützung der
Rechtspflege durch die Natur= und Arzneikunde ist:
1) in erster Instanz den Gerichtsärzten,
2) in zweiter Instanz den Medizinalkomiteéen an den drei
Landesuniversitäten,
3) in dritter Instanz dem Obermedizinalkollegium
übertragen.
Da die den Distriktspolizeibehörden und unmittelbaren
Magistraten beigegebenen Aerzte in der Regel zugleich den Unter-
gerichten (Landgerichten, Kreis= und Stadtgerichten, Bezirks-
gerichten) an die Seite gesetzt sind, so ergibt sich daraus, daß
die Gerichtsärzte sich sowohl mit der medizinischen Polizei als
mit der gerichtlichen Medizin zu beschäftigen haben, ebenso der
Obermedizinalrath nebst dem Obermedizinalkollegium, während
die Kreismedizinalräthe und Kreismedizinalausschüsse ihre Auf-
gabe blos in der Medizinalpolizei, die Medizinalkomitéen an
den Universitäten blos in der gerichtlichen Medizin finden.
Während das Civil-Medizinalwesen im Allgemeinen zur
Geschäftssphäre des k. Staatsministeriums des Innern gehört,
stehen die Bildungsanstalten für die Aerzte, Apotheker, Zahn-
ärzte und Hebammen, die Universitäten und Hebammenschulen,
unter der Leitung des k. Staatsministeriums des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten, die Bildungsanstalt für die
Thierärzte, die Central-Thierarzneischule, unter derjenigen des
k. Staatsministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten.
Das Civil-Medizinalwesen im Königreiche Bayern wurde
im Jahre 1808 neugeordnet durch das organische Edikt über
das Medizinalwesen im Königreiche vom 8. September 1808.
Dieses Edikt bildet noch heute die Grundlage der ganzen Civil-
Medizinal-Ordnung. Alle später erschienenen Verordnungen
sind als Vorschriften zu dem Vollzuge des Edikts zu betrachten
und bezwecken die weitere Ausführung, zum Theil auch Um-
änderung der Bestimmungen desselben.