Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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XV, 
Rapporte der praktischen Aerzte an die Gerichtsärzte. 
§. 62. 
Ausschreibung der k. Regierung von Niederbayeru, Kammer des In- 
nern, vom 15. Juli 1851, die periodischen Rapporte des unter- 
geordneten ärztlichen Personals an die k. Gerichtsärzte betr. 
Nach Abschnitt II. §. 23. der Instruktion für die Land- 
ärzte vom 10. Februar 1812 (Döllingers Verordn.-Samml. Byd. 
15. S. 87.) ist der Landarzt gehalten, dem Gerichtsarzte des 
oder der Bezirke, in welchen er praktizirt, jeden Monat einen 
Rapport über die von ihm behandelten Kranken= und Geburts- 
fälle nach dem der Instruktion anliegenden Muster zu übergeben. 
Gemäß Tit. V. §. 29. der Allerhöchsten Verordnung vom 
1. Februar 1810, das Veterinärwesen und die Errichtung einer 
Central-Veterinärschule betr. (Döllingers Verordn.-Samml. Bd. 
15. S. 245.) haben die Thierärzte zu bestimmten Zeiten des 
Jahrs dem Gerichtsarzte einen tabellarischen Generalrapport 
über den Viehstand des Bezirks zu behändigen. 
In der Instruktion für die Chirurgen vom 25. Januar 
1823 (Döllingers Verordn.-Samml. Bd. 15. S. 107.) ist zwar 
die Verpflichtung derselben periodische Rapporte an die Physi= 
kate einzusenden nicht ausdrücklich ausgesprochen, allein da die- 
selben nach §. 1. der gedachten Instruktion hinsichtlich ihrer 
Praxis unter dem Gerichtsarzte des oder der Distrikte stehen, 
wofür sie angestellt sind, eine Ueberwachung dieser Praxis aber 
ohne solche Rapporte nicht wohl möglich ist, so sind offenbar 
auch die Chirurgen zur Erstattung periodischer Anzeigen ver- 
pflichtet. 
Nach §. 3. Ziff. 2. lit. b. der Verordnung vom 25. Ok- 
tober 1836, Feststellung der Befugnisse und Verpflichtungen der 
Bader betr. (Döllingers Verordn.-Samml. Bd. 15. S. 76.) 
haben die (chirurgischen) Bader in vierteljährigen tabellarischen 
Rapporten über alle von ihnen behandelten Krankheiten und 
Entbindungen an die vorgesetzten Physikate Anzeige zu erstatten. 
Die gleiche Verpflichtung haben die Magistri chirurgiae 
nach §. 3. der Verordnung vom 25. Oktober 1836, Feststellung 
der Befugnisse und Verpflichtungen der Magist. chirurg betr. 
(Döllingers Verordn.-Samml. Bd. 15. S. 73.) 
Med., Perordn. 8
	        
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