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Daß diese Strafe dann nicht einzutreten habe, wenn der
Arzt, Wundarzt 2c. durch obrigkeitliche Aufforderung oder in
anderer Weise pflichtgemäß veranlaßt war, ein Geheimniß
der fraglichen Art bekannt zu geben, ist durch das beigefügte
Wort „unbefugt“ sattsam angedeutet.
Auch versteht es sich von selbst, daß nicht die Mittheilung
jeder Thatsache, welche eine der genannten Personen im
Berufswege in Erfahrung gebracht hat, schon unter die Straf-
Bestimmung des gegenwärtigen Artikels falle, sondern nur die
Mittheilung solcher Thatsachen, welche entweder der Betheiligte
mit der ausdrücklichen Aufforderung zur Verschwiegenheit kund
gegeben hat, oder von welchen schon ihrer Natur nach klar ist,
daß ihr Verschwiegenbleiben im wesentlichen Interesse des Be-
theiligten liege.
Dies ist es eben, was durch den Ausdruck „Geheimniß“
bezeichnet werden will. Dem vernünftigen Ermessen der Ge-
richte kann vertraut werden, daß sie in dieser Beziehung nach
den Umständen jedes einzelnen Falles die entsprechende Unter-
scheidung zu finden wissen werden.
XIX.5
Verhältniß der Aerzte zum Buell.
Nr. 1,616. S. 6.
Ministerial-Entschließung vom 12. Juli 1842, ein in N. stattge-
fundenes Duell betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben Allerhöchst zu befehlen
geruht, daß gegen jeden approbirten Arzt, Wundarzt oder Ba-
der, welcher die Behandlung einer Verwundung, bei der ein
Verdacht oder die Gewißheit eines vorgefallenen Duelles be-
steht, oder bei welcher er auf sogleich anzustellende Erforschung
nicht die Gewißheit einer andern Veranlassung erhält, wie im-
mer übernimmt und nicht binnen vier und zwanzig Stunden
hievon bei der betreffenden Polizeibehörde die Anzeige erstattet,
sofort, vorbehaltlich einer etwa nach den einschlagenden gesetz-
lichen Bestimmungen und beziehungsweise nach den Art. 87 u. S8
Theil I. des Stafgesetzbuches verwirkten Bestrafung, geeignet