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einzuschreiten und ihm im etwaigen Wiederholungsfalle nach
Umständen die ertheilte Erlaubuiß zur Ausübung der ärztlichen
und wundärztlichen Praxis zeitweise oder für immer zu ent-
ziehen und daß auch gegen einen ärztlichen oder wundärztlichen
Praktikanten in solchem Falle bezüglich der Zulassung zur Praxis
in gleicher Weise zu versahren sei.
Die k. Regierung, K. d. J., wird von diesem allerhöchsten
Befehle mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, ungesäumt die
geeigneten Vollzugs-Verordnungen zu treffen, damit derselbe
dem sämmtlichen ärztlichen Personale unverzüglich zur geeigneten
Nachachtung eröffnet werde und die Polizeibehörden hienach in
gegebenen Fällen ihr Verfahren strengstens bemessen, und da-
mit jeder angehende praktische Arzt, Wundarzt oder Bader künf-
tig bei der Einweisung in die Praxis ausdrücklich zu der Aller-
höchst anbefohlenen Anzeige verpflichtet werde.
München, den 12. Juli 1842.
Ministerium des Innern.
An sämmtl. k. Regierungen, Kammer des Innern, also ergangen.
6. vo.
Art. 173. des Entwurfs eines Gesetzbuches über Verbrechen und
Vergehen für das Königreich Bayern vom Jahr 1855.
Aerzte, welche als solche bei dem Zweikampfe gegenwärtig
waren, sind straflos.
Motive zu Art. 173. Die Straflosigkeit der zum Zwei-
kampfe beigezogenen Aerzte ist durch Gründe der Humanität
geboten und von allen neueren Strafgesetzgebungen angenommen.
E. 21.
Vorschriften über die Studiendisciplin an den Hochschulen des
Königreichs Bayern vom Jahr 1835.
§. 105. Wer als Secundant oder Zeuge an dem Duelle
Antheil nahm, wird, wenn die Duellanten mit 2jähriger Di-
mission bestraft werden, mit Dimission auf ein Jahr, im Falle
aber gegen die Duellanten die Relegation auf die Dauer des
vorschriftsmäßigen Universitäts-Aufenthaltes erkannt wird, mit
Dimission auf 2 Jahre behandelt; bei verabredeter und erfolgter
lebensgefährlicher Verwundung oder Tödtung aber mit Relegation
auf die Dauer des vorschriftsmäßigen Universitäts-Aufenthaltes