Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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einzuschreiten und ihm im etwaigen Wiederholungsfalle nach 
Umständen die ertheilte Erlaubuiß zur Ausübung der ärztlichen 
und wundärztlichen Praxis zeitweise oder für immer zu ent- 
ziehen und daß auch gegen einen ärztlichen oder wundärztlichen 
Praktikanten in solchem Falle bezüglich der Zulassung zur Praxis 
in gleicher Weise zu versahren sei. 
Die k. Regierung, K. d. J., wird von diesem allerhöchsten 
Befehle mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, ungesäumt die 
geeigneten Vollzugs-Verordnungen zu treffen, damit derselbe 
dem sämmtlichen ärztlichen Personale unverzüglich zur geeigneten 
Nachachtung eröffnet werde und die Polizeibehörden hienach in 
gegebenen Fällen ihr Verfahren strengstens bemessen, und da- 
mit jeder angehende praktische Arzt, Wundarzt oder Bader künf- 
tig bei der Einweisung in die Praxis ausdrücklich zu der Aller- 
höchst anbefohlenen Anzeige verpflichtet werde. 
München, den 12. Juli 1842. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtl. k. Regierungen, Kammer des Innern, also ergangen. 
6. vo. 
Art. 173. des Entwurfs eines Gesetzbuches über Verbrechen und 
Vergehen für das Königreich Bayern vom Jahr 1855. 
Aerzte, welche als solche bei dem Zweikampfe gegenwärtig 
waren, sind straflos. 
Motive zu Art. 173. Die Straflosigkeit der zum Zwei- 
kampfe beigezogenen Aerzte ist durch Gründe der Humanität 
geboten und von allen neueren Strafgesetzgebungen angenommen. 
E. 21. 
Vorschriften über die Studiendisciplin an den Hochschulen des 
Königreichs Bayern vom Jahr 1835. 
§. 105. Wer als Secundant oder Zeuge an dem Duelle 
Antheil nahm, wird, wenn die Duellanten mit 2jähriger Di- 
mission bestraft werden, mit Dimission auf ein Jahr, im Falle 
aber gegen die Duellanten die Relegation auf die Dauer des 
vorschriftsmäßigen Universitäts-Aufenthaltes erkannt wird, mit 
Dimission auf 2 Jahre behandelt; bei verabredeter und erfolgter 
lebensgefährlicher Verwundung oder Tödtung aber mit Relegation 
auf die Dauer des vorschriftsmäßigen Universitäts-Aufenthaltes
	        
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