Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

Nr. 20,880. +. 76. 
Ministerial-Entschließung vom 7. September 1842, die Apotheken- 
Ordnung für das Königreich Bayern, hier den Vollzug des S§. 4. 
Ziff. 2. derselben betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf die Berichte vom 23. April und 26. August l. Irs. 
wird der k. Regierung, K. d. J., hiemit zur Entschließung er- 
öffnet, daß den Gerichtsärzten ganz in derselben Weise, wie 
anderen praktischen Aerzten die Führung von Handapotheken ge- 
stattet werden könne, so ferne in Bezug auf selbe die besonde- 
frren Voraussetzungen des §. 4, Ziff. 2, dann des §. 6, Abf. II. 
der Apotheken-Ordnung ausnahmsweise gegeben erscheinen soll- 
ten; daß jedoch solchen Falles die im §. 68 und §. 69, Abs. J. 
1. c. vorgesehenen gerichtsärztlichen Zuständigkeiten durch einen 
benachbarten, von der k. Regierung hiefür besonders zu com- 
mittirenden Gerichtsarzt zu besorgen seien. 
Die k. Regierung, K. d. J., hat hiernach das weiter Ge- 
eignete zu verfügen. 
München, den 7. September 1842. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., also ergangen. 
Mitgetheilt den übrigen k. Kreisregierungen. 
Nr. 21,100. §. 77v. 
Ministerial-Entschließung vom 7. September 1842, die Apotheken- 
Ordnung, hier den Vollzug des §. 56. Ziff. 1. derselben betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den berichtlichen Antrag vom 22. vor. Mts. wegen 
Abänderung des §. 56, Ziffer 1 der Apotheken-Ordnung wird 
der k. Regierung, K. d. J., Nachstehendes zur Entschließung 
eröffnet: 
Laut §. 1, Abs. I. der Arznei-Taxordnung vom 27. Jän. 
l. Is. sind die Apotheker nur rücksichtlich derjenigen Arzneien, 
welche auf schriftliche Ordination ärztlicher Individuen dispensirt 
werden, an bestimmte Taxsätze gebunden. In allen anderen 
Fällen, und daher auch insbesondere bei Abgabe von Medika-
	        
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