Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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scheiden sollen, einerseits nur die Wohnung des Licenz- 
suchers und anderseits die nächstgelegene öffentliche Offizin 
betrachtet werden. 
Nach diesen Gesichtspunkten ist die Vorstellung des prak- 
tischen Arztes Dr. N. wegen Suspension seiner Handapotheke 
sofort der competenzmäßigen Beurtheilung unter Rückempfang 
der vorgelegten Akten zu unterwerfen. 
München, den 11. Oktober 1843. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J., ergangen. 
Nachricht den übrigen k. Regierungen, K. d. J. 
Nr. 7616. S. 79. 
Ministerial-Entschließung vom 6. April 1846, die Handapotheken betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Auf die Berichte, welche von den k. Kreis-Regierungen, 
K. d. J., in Folge des Rescripts des unterfertigten k. Ministe- 
riums vom 29. April 1845 erstattet worden sind, ergeht mit 
allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs 
und auf so lange von Allerhöchstdemselben nicht anders verfügt 
wird, nachstehende Entschließung: 
1) Die Vorschrift im S. 4 Nr. 2 der Apotheken-Ordnung 
vom 27. Jänner 1842, wonach die Haltung von Hand- 
Apotheken in widerruflicher Weise bei einer Entfernung 
von mindestens zwei geometrischen Stunden von der nächst- 
gelegenen selbstständigen oder Filial-Apotheke unter den 
sonstigen verordnungsmäßigen Voraussetzungen gestattet 
werden darf — hat fortan die Regel zu bilden. 
2) In gebirgigen und in solchen Gegenden, welche an und 
für sich unwegsam, oder häufigen und regelmäßigen Ueber- 
schwemmungen in der Art ausgesetzt sind, daß der für 
schnelle ärztliche Hilfeleistung nothwendige leichte und un- 
unterbrochene Verkehr oft gestört wird, soll die Haltung 
von Handapotheken in widerruflicher Weise ausnahms- 
weise auch bei geringeren Entfernungen von der nächsten 
selbstständigen oder Filial -Apotheke praktischen Aerzten, 
Landärzten, Chirurgen und Badern bewilliget werden 
können, wenn das Bedürfniß genugsam nachgewiesen ist.
	        
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