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scheiden sollen, einerseits nur die Wohnung des Licenz-
suchers und anderseits die nächstgelegene öffentliche Offizin
betrachtet werden.
Nach diesen Gesichtspunkten ist die Vorstellung des prak-
tischen Arztes Dr. N. wegen Suspension seiner Handapotheke
sofort der competenzmäßigen Beurtheilung unter Rückempfang
der vorgelegten Akten zu unterwerfen.
München, den 11. Oktober 1843.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J., ergangen.
Nachricht den übrigen k. Regierungen, K. d. J.
Nr. 7616. S. 79.
Ministerial-Entschließung vom 6. April 1846, die Handapotheken betr.
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs.
Auf die Berichte, welche von den k. Kreis-Regierungen,
K. d. J., in Folge des Rescripts des unterfertigten k. Ministe-
riums vom 29. April 1845 erstattet worden sind, ergeht mit
allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs
und auf so lange von Allerhöchstdemselben nicht anders verfügt
wird, nachstehende Entschließung:
1) Die Vorschrift im S. 4 Nr. 2 der Apotheken-Ordnung
vom 27. Jänner 1842, wonach die Haltung von Hand-
Apotheken in widerruflicher Weise bei einer Entfernung
von mindestens zwei geometrischen Stunden von der nächst-
gelegenen selbstständigen oder Filial-Apotheke unter den
sonstigen verordnungsmäßigen Voraussetzungen gestattet
werden darf — hat fortan die Regel zu bilden.
2) In gebirgigen und in solchen Gegenden, welche an und
für sich unwegsam, oder häufigen und regelmäßigen Ueber-
schwemmungen in der Art ausgesetzt sind, daß der für
schnelle ärztliche Hilfeleistung nothwendige leichte und un-
unterbrochene Verkehr oft gestört wird, soll die Haltung
von Handapotheken in widerruflicher Weise ausnahms-
weise auch bei geringeren Entfernungen von der nächsten
selbstständigen oder Filial -Apotheke praktischen Aerzten,
Landärzten, Chirurgen und Badern bewilliget werden
können, wenn das Bedürfniß genugsam nachgewiesen ist.