Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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gierungen bei Ernennung eines Physikats-Verwesers sogleich zu 
bestimmenden Tagsgebühren die Summe von Ifl. resp. 1 fl. 12 kr. 
nicht überschreiten dürfen. 
Sollte für diesen Betrag in einem einzelnen Falle ein Phy- 
sikatsverweser nicht zu erhalten sein, was übrigens bezüglich 
jener praktischen Aerzte, welche zu Gerichtsarztstellen adspiriren, 
und durch Verwesungen ihre Befähigung hiefür zunächst be- 
währen können, befremden müßte, so hat die k. Regierung dar- 
über Bericht zu erstatten, und für eine höhere Remuneration 
die Genehmigung nachzuholen. 
  
Nr. 3,148. S§S. 93 
Ministerial-Entschließung vom 10. Dezember 1856, die Erledigung 
des Physikats Vilseck betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Bericht vom 22. v. Mts. wird der k. Regierung 
erwiedert, daß die Aufstellung von Physikatsverwesern mit einer 
Taggebühr von 1 fl. und resp. 1 fl. 12 kr. nach Maßgabe der 
Ministerial-Entschließungen vom 16. und 30. April 1853 einer 
Genehmigung des unterzeichneten Staats-Ministeriums nicht 
bedürfe. 
Zugleich wird die k. Regierung hiedurch ermächtiget, die 
Kosten von Physikats-Verwesungen jederzeit in soweit zu decken, 
als hiezu der während der Physikatserledigung ruhende Gehalt 
ausreicht, wonach fortan eine Creditseröffnung à Conto der 
Reserve der Centralfonds für Physikatsverweser 2c. nur in so- 
weit nachzusuchen ist, als die Kosten der Verwesung nicht aus 
dem ruhenden Gehalte des Gerichtsarztes gedeckt werden können. 
München, den 10. Dezember 1856. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung, K. d. J., der Oberpfalz und von Regensburg. 
Mitgetheilt den übrigen k. Regierungen, K. d. J.
	        
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