Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 646. S. 94. 
Ministerial-Entschließung vom 7. Jänner 1838, die Bestellung der 
Assistenten bei den Stadt= und Landgerichts-Physikaten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Dem k. Appellationsgerichte wird auf seinen Bericht vom 
26. Mai v. Is. im Einverständnisse mit dem k. Staatsministe- 
rium des Innern Nachstehendes zur Entschließung eröffnet: 
Durch Art. 243. Thl. II. des St. G. B. in Verbindung 
mit dem Rescripte des unterfertigten k. Staatsministeriums vom 
6. August 1819 ist zwar die Zuziehung des ordentlichen Ge- 
richtsarztes zu Obduktionen und Wundbeschauen als Regel vor- 
geschrieben mit dem Beifügen, daß in dessen Verhinderung der 
nächstwohnende Gerichtsarzt zu requiriren, und nur im 
Nothfalle die Besichtigung durch einen andern öffentlich ange- 
stellten Arzt oder durch zwei zur Praxis berechtigte und beeidete 
Aerzte oder Wundärzte vorzunehmen sei. 
Andererseits enthält aber die allerhöchste Verordnung vom 
6. Oktober 1809, die Organisation und Ernennung der Gerichts- 
Aerzte betreffend, #m Abschnitt XI. die Bestimmung, vaß wäh- 
rend der Krankheit oder Abwesenheit, sowie nach dem 
Tode eines Gerichtsarztes jedesmal die einschlägige k. Kreis- 
Regierung ungesäumt durch Aufstellung und Verpflichtung eines 
Physikatsverwesers ein geeignetes Provisorium zu treffen habe. 
Aus der Natur der Sache geht hervor, daß im vorkom- 
menden Falle eines solchen Provisoriums der von der k. Kreis- 
Regierung aufgestellte Verweser in jeder Hinsicht an die Stelle 
des ordentlichen Gerichtsarztes tritt, sohin befähiget ist, alle 
gerichtsärztlichen Funktionen, die während der Dauer des Pro- 
visoriums nothwendig werden, vollkommen gültig vorzunehmen, 
und primär zu deren Vornahme berufen zu werden. 
Wenn nun die k. Regierung von Oberfranken einzelnen 
Landgerichts-Physikaten wegen Gebrechlichkeit oder Geschäfts- 
überhäufung des Gerichtsarztes Assistenten beizugeben für noth- 
wendig erachtet, so kann hierin nichts anderes gesehen werden, 
als die Aufstellung von ein für allemal verpflichteten 
Verwesern für den voraussichtlich öfter eintreten- 
den Fall der Krankheit oder Verhinderung des or- 
dentlichen Gerichtsarztes.
	        
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