Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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benen Bedingungen der Ausübung der Civilpraxis, wozu 
insbesondere die Genehmigung der einschlägigen Polizei- 
Behörde gehört, nicht nachgelassen, sondern vielmehr ohne 
Ausnahme von ihm zu erfüllen seien. 
Uebrigens wird die Regierung bei diesem Anlasse darauf 
aufmerksam gemacht, daß nach §. 6. des Gesetzes über die Hei- 
mat vom 11. September v. J. zum Aufenthalte eines unbe- 
scholtenen Staatseinwohners mit seiner Familie an welch im- 
mer für eine Gemeinde des Königreichs eine förmliche polizei- 
liche Erlaubniß nicht erfordert werde, sondern daß die Polizei-- 
Behörde nur Cognition davon zu nehmen — und unter den 
von dem Gesetze — bezeichneten Umständen die Befugniß habe, 
einem solchen den ferneren Aufenthalt (außer seiner Heimat) zu 
untersagen. 
Nach diesen Bestimmungen hat sich die Regierung in vor- 
kommenden Fällen zu achten, und die Beilagen ihres Berichtes 
zurück zu empfangen. 
München, den 24. Januar 1826. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
– 
Nr. 10,766. S. 2. 
Ministerial-Entschließung vom 11. September 1826, die Civilpraxis 
der Militärärzte betr. 
Auf Befehl Seiner Moajestät des Königs. 
Der k. Regierung des Isarkreises wird eröffnet, und es 
ist durch dieselbe allen ihr untergeordneten Polizei= und Sani- 
tätsbehörden bekannt zu machen, daß nach gepflogener Rück- 
sprache mit dem k. Kriegsministerium in Beziehung auf die Ci- 
vilpraxis der Militärärzte Folgendes festgesetzt wurde: 
1) Die unbeschränkte ärztliche Praxis wird jenen Militär- 
Aerzten bewilligt, welche den Doctorsgrad vor dem Edict 
über das Medicinalwesen im Jahr 1808 (Reggsbltt. 1808 
Bd. 2. S. 2189. u. fg.) erworben haben, wenn ihnen 
auch die übrigen, durch das Edict vorgeschriebenen Be- 
dingungen fehlen, z. B. die in regelmäßiger Ordnung
	        
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