Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Vorsorge zu treffen, daß aus Distrikts= oder Kreismitteln den 
Aerzten dieser Bezirke eine Remuneration, etwa von 200 fl., 
mit der Verpflichtung zur unentgeltlichen Behandlung der Ar- 
men ausgeworfen werde. 
Sollten Kreismittel hiezu nöthig sein, so müssen die be- 
treffenden Erhebungen zur rechtzeitigen Vorlage an die Land- 
räthe bereift werden. 
München, den 25. März 1853. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., also ergangen. 
XXVII. 
Gestattung der ärztlichen Praris ausländischer Arrzte und 
Thirurgen in Vayern. 
Nr. 21,029. S. 102. 
Ministerial-Entschließung vom 19. Dezember 1818, das von der 
k. Würtembergischen Regierung erlassene Verbot der medizinischen 
Praxis von Seite Königlich-Bayerische Landärzte auf ihrem 
Territorium betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Oberdonaukreises werden auf den 
Bericht vom 16. Oktober l. Is. im rubrizirten Betreffe nach- 
stehende Beschlüsse ertheilt. 
1) Nur promovirten und beeidigten k. würtembergischen Aerz- 
ten, das ist, Doctoren der Medicin soll die Praxis in 
innern Krankheiten im diesseitigen Gebiete künftig gestattet 
werden. 
2) Den k. würtembergischen beeidigten Chirurgen ist nur in 
so weit die Ausübung der Chirurgie diesseits zu erlauben, 
wenn sie sich hiezu durch ihre Meisterbriefe gehörig aus- 
weisen können. 
3) Ein gleiches Verfahren soll auch auf die der Geburtshilfe 
kundigen jenseitigen Individuen in Anwendung gebracht 
werden. 
4) Hiernach sind die k. Grenzbehörden zur Einsichtsnahme 
dieser Legitimationsurkunden der k. würtembergischen ärzt-
	        
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