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in Beziehung auf das bestehende Verbot der homöopathischen
Behandlung in den vorgenannten öffentlichen Anstalten Folgen—
des beschlossen worden:
1) Den Homöopathen wird die Erlaubniß ertheilt, künftig
in allen Gefängnissen, dann öffentlichen Kranken= und Ar-
menhäusern diejenigen homöopathisch zu behandeln, welche
dieses ausdrücklich verlangen.
2) Die für solche Individuen verordneten Arzneien dürfen
jedoch nicht von dem verordnenden Arzte, sondern nur
aus der Apotheke dispensirt werden.
Die k. Regierung hat hienach das weiter Geeignete zu
verfügen.
München, den 30. Oktober 1848.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtl. k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.
G. 116.
Ministerial-Entschließung vom 5. Juni 1854, das homöopathische
Heilverfahren betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da das homöopathische Heilverfahren von den demselben
huldigenden, zur Praxis berechtigten Aerzten häufig auf eine
Weise ausgeübt wird, welche mit den bestehenden Medicinal-
Verordnungen im Widerspruche steht, so sieht sich das unter-
zeichnete Staatsministerium veranlaßt, nachstehende medizinisch-
polizeiliche Bestimmungen für die Ausübung dieses Heilverfah-
rens zu erlassen:
I. Die zur Praxis berechtigten homöopathischen Aerzte haben
im Allgemeinen allen jenen Verpflichtungen nach-
zukommen, welche den übrigen Aerzten auferlegt und de-
nen zu entsprechen sie durch ihren geleisteten Eid verbun-
den sind.
II. Die Selbstdispensation der Arzneien kann dort nicht ge-
stattet werden, wo homöopathische Apotheken bestehen und
es unterliegen in diesem Falle diejenigen, welche ihre Arz-
neien nicht aus der Apotheke verordnen, gleich den übri-
gen Aerzten den bestehenden Strafbestimmungen.