Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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in Beziehung auf das bestehende Verbot der homöopathischen 
Behandlung in den vorgenannten öffentlichen Anstalten Folgen— 
des beschlossen worden: 
1) Den Homöopathen wird die Erlaubniß ertheilt, künftig 
in allen Gefängnissen, dann öffentlichen Kranken= und Ar- 
menhäusern diejenigen homöopathisch zu behandeln, welche 
dieses ausdrücklich verlangen. 
2) Die für solche Individuen verordneten Arzneien dürfen 
jedoch nicht von dem verordnenden Arzte, sondern nur 
aus der Apotheke dispensirt werden. 
Die k. Regierung hat hienach das weiter Geeignete zu 
verfügen. 
München, den 30. Oktober 1848. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
G. 116. 
Ministerial-Entschließung vom 5. Juni 1854, das homöopathische 
Heilverfahren betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da das homöopathische Heilverfahren von den demselben 
huldigenden, zur Praxis berechtigten Aerzten häufig auf eine 
Weise ausgeübt wird, welche mit den bestehenden Medicinal- 
Verordnungen im Widerspruche steht, so sieht sich das unter- 
zeichnete Staatsministerium veranlaßt, nachstehende medizinisch- 
polizeiliche Bestimmungen für die Ausübung dieses Heilverfah- 
rens zu erlassen: 
I. Die zur Praxis berechtigten homöopathischen Aerzte haben 
im Allgemeinen allen jenen Verpflichtungen nach- 
zukommen, welche den übrigen Aerzten auferlegt und de- 
nen zu entsprechen sie durch ihren geleisteten Eid verbun- 
den sind. 
II. Die Selbstdispensation der Arzneien kann dort nicht ge- 
stattet werden, wo homöopathische Apotheken bestehen und 
es unterliegen in diesem Falle diejenigen, welche ihre Arz- 
neien nicht aus der Apotheke verordnen, gleich den übri- 
gen Aerzten den bestehenden Strafbestimmungen.
	        
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