Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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gewonnen, daß beide Tabellen mit außerordentlichem Fleiße 
ganz genau aus obigen Elementen berechnet worden sind. 
Jetzt kommt es nur noch auf die Beantwortung dreier 
Fragen an. 
Die erste Frage ist, ob im gegebenen Falle die Mortali- 
tätstafeln von Brune angewendet werden können? Diese Frage 
muß entschieden bejaht werden; denn diese Tafeln stützen sich 
auf eine achtundfünfzigjährige Erfahrung an 31,500 Ehepaaren. 
Sowohl die Länge der Zeit, als auch die Menge der beobach- 
teten Individuen, und üderdieß die Vortrefflichkeit der Me- 
thode, nach welcher Brune die Tafeln berechnete, geben ihnen 
vor allen anderen Mortalitätstafeln den Vorzug. Der Zeit- 
raum von 1776 bis 1834, in welchen die angestellten Beobach- 
tungen hineinfallen, war reicher, als je ein anderer, sowohl 
an Begebenheiten und Veränderungen in den europäischen Staats- 
verhältnissen und im Leben der Menschen überhaupt, als auch 
an mancherlei Elementarereignissen und deren Folgen. Nässe, 
Kälte, Hitze und Trockenheit zeichneten manche Jahre aus; es 
herrschte Hungersnoth und Theurung, und wüthete der Krieg und 
der Typhus; aber auch wieder friedliche und fruchtbare und gesunde 
Jahre spendeten ihren Segen. Während dieser Zeit kam Alles vor, 
was nur irgendwie auf die Verlängerung oder Verkürzung des 
menschlichen Lebens Einfluß haben kann. Sonach kann wenig- 
stens in Hinsicht auf Lebensdauer oder Sterblichkeit der Frauen 
und Wittwen durchaus kein Zweifel obwalten, daß die Brune'- 
sche Dekremententafel für Frauen vollkommene Brauchbarkeit 
haben müsse. 
Dagegen kann wohl im ersten Augenblicke in Bezug auf 
die Lebensdauer oder Sterblichkeit der Männer einiges Beden- 
ken sich erheben, weil jene Individuen, deren Leben der Brune'- 
schen Dekremententafel für Männer zur Grundlage diente, 
bei ihrem Eintritte in die preußische Wittwenverpflegungsanstalt 
zu Berlin, durch Zeugnisse nachweisen mußten, daß sie nicht 
mit solchen körperlichen Leiden und Gebrechen behaftet sind, 
welche einen baldigen Tod voraussehen lassen, während der 
Wittwen-Pensions-Verein bayerischer Aerzte später als Zwangs- 
Verein keinem praktischen Arzte, sobald er einmal außerordent- 
liches Mitglied ist, bei seiner Verehelichung die Rechte eines 
ordentlichen Mitgliedes verweigern kann.
	        
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