Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 2. 
Dieser Pensions-Verein bildet seiner Bestimmung gemäß 
eine Versicherungs-Anstalt für ärztliche Familien. 
Das zu Pensionen bestimmte Vereins-Vermögen darf nie 
seiner ursprünglichen Bestimmung entfremdet werden. 
Im Falle der Auflösung des Vereines jedoch vorbehalten 
sich die Mitglieder ihre Ansprüche auf das Vermögen des Ver- 
eines unter allen Umständen und darf über die Verwendung 
desselben — mit Ausnahme des aus Staatszuschüssen herrüh- 
renden Theiles, §. 111., und vorbehaltlich etwaiger besonderer 
stiftungsmäßiger Bestimmungen — nur in einer eigens zu die- 
sem Zwecke berufenen Generalversammlung unter Einholung 
der allerhöchsten Genehmigung eutschieden werden. 
§. 3. 
Der Verein wird durch freiwilligen Beitritt der bereits 
ansäßigen bayerischen Aerzte gegründet. 
Eine Verpflichtung zum Beitritte und zum Verbleiben bei 
dem Vereine findet nur insoweit statt, als dieses von der 
k. Staatsregierung jeweils angeordnet werden wird. 
§. 4. 
Die Erhaltung und der Fortbestand des Vereins sind auf 
Gegenseitigkeit berechnet. 
8. 5. 
Zur Sicherstellung der Gesellschaft gegen unvoraussichtliche 
Wechselfälle dient ein durch freiwillige Beiträge bereits gegrün- 
deter Capitalstock oder Stiftungsfond; dieser wird fortwährend 
durch etwaige Zuschüsse aus Staatsmitteln — Schankungen — 
Legate, überhaupt durch alle jene Baarleistungen vermehrt, 
welche nicht in den Bereich der Leistungen von ordentlichen oder 
außerordentlichen Mitgliedern fallen. 
S. 6. 
Zur Verwirklichung des Vereins als Versicherungsanstalt 
für alle Relikten des ärztlichen Standes wird jenen Aerzten, 
welche nachweisbar aus eigenen Mitteln als ordentliche Mit- 
glieder in den Verein nicht eintreten können, der Eintritt durch 
die Gesellschaft selbst ermöglichet, insoweit deren pecuniäre Kräfte 
es zulassen. 
Zu diesem Zwecke wird ein Theil der Renten aus dem 
Capitalstocke verwendet.
	        
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