Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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S. 7. 
Der Verein besteht — je nach den Leistungen und An- 
sprüchen — aus ordentlichen, außerordentlichen und 
Ehrenmitgliedern. 
8. 8. 
Ordentliche Mitglieder werden diejenigen Aerzte, welche 
verheirathet sind, den durch die Satzungen auferlegten Ver- 
pflichtungen nachkommen und dadurch auch gleichzeitig die ihren 
Relikten zugesicherten Pensionsrechte erlangen. 
8g. 9. 
Außerordentliche Mitglieder sind alle unverheiratheten Aerzte, 
welche — bei geringern Leistungen — zur Zeit keine Pensions- 
rechte beanspruchen können, jevoch bei ihrer Verehelichung unter 
ergänzenden Nachzahlungen in die Reihe der ordentlichen Mit- 
glieder übertreten. 
8. 10. 
Ehrenmitglied kann jeder Wohlthäter der Gesellschaft werden. 
8. 11. 
Die Einzahlungen ordentlicher Mitglieder werden nach ihrem 
und ihrer zu versichernden Gattin jeweiligen Alter in der Art 
berechnet, daß durchschnittlich jedes Mitglied nach der muth- 
maßlichen Lebensdauer so viel bezahlt, als zur Deckung der 
später zu beziehenden Pension nothwendig ist. 
§. 12. 
Die außerordentlichen Mitglieder leisten ihre Einzahlungen 
ohne Unterschied des Alters. 
§. 13. 
Es besteht nur eine Klasse von Pensions-Versicherungen. 
Einfache Waisen erhalten ½, Doppelwaisen 3/10 der Pension 
der Wittwe. 
8. 14. 
Die den künftigen Wittwen zu versichernden Pensionen 
fließen, wenn sie in diesem Stande verbleiben, auf Lebensdauer, 
oder — wenn sie denselben verändern, bis zu ihrer Wiederver- 
heirathung. 
Den künftigen ehelichen Waisen wird die Pension bis zum 
vollendeten 21sten Lebensjahre gesichert, wenn dieselben nicht 
schon früher eine Versorgung finden.
	        
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