Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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trag von 12 kr. per Quartal zur Deckung der Verwaltungs- 
und Regiebedürfnisse. Dasselbe erhält dafür die Aufnahms- 
Urkunde, ein Exemplar der Satzungen des Vereines und jähr- 
lich ein Exemplar des Jahres= und Rechenschafts-Berichtes. 
§. 37. 
Jedes ordentliche Mitglied zahlt ferner nach normirten 
Einzahlungstarifen: 
a) ein nach dem Alter beider Ehegatten berechnetes Eintritts- 
Capital; 
b) nach denselben Verhältnissen berechnete Jahresbeiträge. 
Zur Deckung der Pensionen sind die Einzahlungen in der 
Art berechnet, daß ein Drittheil durch Baarbezahlung beim 
Eintritte — durch das Eintritts-Capital, und zwei 
Drittheile durch Jahresbeiträge gedeckt werden. Ueber 
die Größe des Eintritts-Capitals jedes Einzelnen nach dem je- 
weiligen Alter gibt Aufschluß Beilage U. Scala 1., über jene 
der jährlichen Beiträge Beilage lII. Scala 2. 
8. 38. 
Ein Wittwer gewordenes ordentliches Mitglied zahlt den 
vierten Theil des während des Lebens seiner Gattin entrichteten 
Jahresbeitrages. Hat dasselbe keine pensionsberechtigten Kinder, 
so steht es ihm auch frei, den Jahresbeitrag eines außerordent- 
lichen Mitgliedes zu entrichten. 
8. 39. 
Diese Zahlungsquote des Jahresbeitrages (8. 38.) ist zur 
Sicherung der Pensions-Ansprüche der aus der früheren Ehe 
vorhandenen Kinder von dem Vater auch dann fortzuentrichten, 
wenn er zu einer zweiten Ehe schreitet. Die Pensionsansprüche 
solcher Kinder werden von dem Zeitpunkte des ursprünglichen 
Eintrittes an gerechnet. 
8. 40. 
Verehelicht sich ein Wittwer, der schon srüher ordentliches 
Mitglied war, wieder, so unterliegt er in Bezug auf die Pen- 
sionsversicherung seiner neuen Gattin und der aus dieser Ehe 
zu erwartenden Kinder allen Bedingungen eines neu aufzuneh- 
menden ordentlichen Mitgliedes. 
Die Pensionsansprüche der neuen Versicherung datiren vom 
Tage der erneuten Aufnahme an. 
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