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8. 41.
Für eine geschiedene Gattin und deren Kinder müssen die
betreffenden Jahresbeiträge zur Wahrung der Pensions-An-
sprüche — gleichviel von welcher Seite der Chegatten — fort-
entrichtet werden.
§. 42.
Verehelicht eine geschiedene Gattin sich wieder und hat pen-
sionsberechtigte Kinder aus der vorhergegangenen Che, so muß
für diese — zur Wahrung ihrer Pensionsansprüche — der für
mutterlose Waisen im §. 38 festgesetzte Jahresbeitrag fortent-
richtet werden, widrigenfalls, nebstdem, daß die Mutter die
aus der früheren Ehe gesicherten Pensionsansprüche durch ihre
Wiederverheirathung verliert, diese auch für die bisher ver-
sicherten Kinder verloren gehen würden.
§. 43.
Geht ein geschiedener Ehemann eine neue Che ein, so un-
terliegt er allen Bedingungen eines neu aufzunehmenden ordent-
lichen Mitgliedes.
Ueberdieß müssen die im §. 41 genannten Jahresbeiträge
für die Gattin und Kinder aus der früheren Ehe fortentrichtet
werden.
S. 44.
Für nachweisbar unbemittelte Aerzte wird das Eintritts-
Capital als ordentliches Mitglied aus einem noch näher zu be-
stimmenden Theile der Renten des Stock-Fond, insoweit die für
das betreffende Jahr zu diesem Behufe ausgeworfene disponible
Summe reicht, entrichtet.
Selbst die Bestreitung der Jahresbeiträge für nachweisbar
unbemittelte ordentliche Mitglieder aus einem Theile der Ren-
ten des Stockfond bleibt — bei genügender Dotirung desselben
— vorbehalten.
Diese gegen Revers gemachten Einzahlungen sollen zurück-
erstattet werden, sobald die Vermögensverhältnisse des betref-
fenden Mitgliedes es zulassen.
S. 45.
Ein außerordentliches Mitglied zahlt ohne Unterschied des
Alters die Summe von 25 fl. als Eintritts-Capital—
und 6 fl. als Jahres-Beitrag.