Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 41. 
Für eine geschiedene Gattin und deren Kinder müssen die 
betreffenden Jahresbeiträge zur Wahrung der Pensions-An- 
sprüche — gleichviel von welcher Seite der Chegatten — fort- 
entrichtet werden. 
§. 42. 
Verehelicht eine geschiedene Gattin sich wieder und hat pen- 
sionsberechtigte Kinder aus der vorhergegangenen Che, so muß 
für diese — zur Wahrung ihrer Pensionsansprüche — der für 
mutterlose Waisen im §. 38 festgesetzte Jahresbeitrag fortent- 
richtet werden, widrigenfalls, nebstdem, daß die Mutter die 
aus der früheren Ehe gesicherten Pensionsansprüche durch ihre 
Wiederverheirathung verliert, diese auch für die bisher ver- 
sicherten Kinder verloren gehen würden. 
§. 43. 
Geht ein geschiedener Ehemann eine neue Che ein, so un- 
terliegt er allen Bedingungen eines neu aufzunehmenden ordent- 
lichen Mitgliedes. 
Ueberdieß müssen die im §. 41 genannten Jahresbeiträge 
für die Gattin und Kinder aus der früheren Ehe fortentrichtet 
werden. 
S. 44. 
Für nachweisbar unbemittelte Aerzte wird das Eintritts- 
Capital als ordentliches Mitglied aus einem noch näher zu be- 
stimmenden Theile der Renten des Stock-Fond, insoweit die für 
das betreffende Jahr zu diesem Behufe ausgeworfene disponible 
Summe reicht, entrichtet. 
Selbst die Bestreitung der Jahresbeiträge für nachweisbar 
unbemittelte ordentliche Mitglieder aus einem Theile der Ren- 
ten des Stockfond bleibt — bei genügender Dotirung desselben 
— vorbehalten. 
Diese gegen Revers gemachten Einzahlungen sollen zurück- 
erstattet werden, sobald die Vermögensverhältnisse des betref- 
fenden Mitgliedes es zulassen. 
S. 45. 
Ein außerordentliches Mitglied zahlt ohne Unterschied des 
Alters die Summe von 25 fl. als Eintritts-Capital— 
und 6 fl. als Jahres-Beitrag.
	        
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