Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 46. 
Tritt ein außerordentliches Mitglied bei seiner Verehelich- 
ung in die Reihe der ordentlichen Mitglieder über, so wird 
ihm die Summe des früher eingezahlten Eintritts-Capitals 
in Abrechnung gebracht; in allen übrigen Beziehungen unter- 
liegt es den Bestimmungen eines Neueintretenden. 
8. 47. 
Den Ehrenmitgliedern bleibt die Größe des Beitrages frei- 
gestellt, jedoch soll sie mindestens 25 fl. betragen, gleichviel, ob 
als Aversal-Zahlung oder in Raten. 
Tritt ein Ehrenmitglied in die Reihe der ordentlichen Mit- 
glieder über, so gelten für dasselbe alle Bestimmungen eines 
Neueintretenden, ohne daß ihm die bisherigen Leistungen in 
Anrechnung gebracht werden. 
8. 48. 
Das Eintritts-Capital der freiwillig beitretenden or- 
dentlichen Mitglieder kann in vier jährigen oder acht halbjäh- 
rigen gleichen Fristenzahlungen entrichtet werden; wenigstens 
die erste derselben muß bei der Aufnahme gleichzeitig mit der 
ersten Quartalszahlung des Jahresbeitrages eingezahlt, die rück- 
ständigen müssen mit 5 Procent verzinst werden. Die Ge- 
sammtschuld muß binnen vier Jahren abgetragen werden. 
Außerordentlichen Mitgliedern ist eine Fristenzahlung ihres 
Eintritts-Capitals nicht gestattet. 
S. 49. 
Die Jahresbeiträge der ordentlichen und außerordent- 
lichen Mitglieder werden in Quartalsraten in der ersten Hälfte 
des ersten Monats eines jeden Quartales im Voraus entrich- 
tet, können jedoch in ganzjähriger Vorausbezahlung auf einmal 
geleistet werden. 
War der Jahresbeitrag auf ein Jahr im Voraus entrich- 
tet worden und unter dieser Zeit der Tod des Einzahlenden 
eingetreten, so werden jene Quartal-Zahlungen, welche das 
verstorbene Mitglied über das Quartal, in welchem sein Tod 
erfolgt war, hinaus geleistet hatte, mit der ersten Pensions- 
Zahlung zurückerstattet. 
§. 50. 
Mitglieder, welche durch Unglücksfälle temporär zahlungs- 
unfähig geworden sind, können — wenn sie jene Unfälle ge-
	        
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