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8. 46.
Tritt ein außerordentliches Mitglied bei seiner Verehelich-
ung in die Reihe der ordentlichen Mitglieder über, so wird
ihm die Summe des früher eingezahlten Eintritts-Capitals
in Abrechnung gebracht; in allen übrigen Beziehungen unter-
liegt es den Bestimmungen eines Neueintretenden.
8. 47.
Den Ehrenmitgliedern bleibt die Größe des Beitrages frei-
gestellt, jedoch soll sie mindestens 25 fl. betragen, gleichviel, ob
als Aversal-Zahlung oder in Raten.
Tritt ein Ehrenmitglied in die Reihe der ordentlichen Mit-
glieder über, so gelten für dasselbe alle Bestimmungen eines
Neueintretenden, ohne daß ihm die bisherigen Leistungen in
Anrechnung gebracht werden.
8. 48.
Das Eintritts-Capital der freiwillig beitretenden or-
dentlichen Mitglieder kann in vier jährigen oder acht halbjäh-
rigen gleichen Fristenzahlungen entrichtet werden; wenigstens
die erste derselben muß bei der Aufnahme gleichzeitig mit der
ersten Quartalszahlung des Jahresbeitrages eingezahlt, die rück-
ständigen müssen mit 5 Procent verzinst werden. Die Ge-
sammtschuld muß binnen vier Jahren abgetragen werden.
Außerordentlichen Mitgliedern ist eine Fristenzahlung ihres
Eintritts-Capitals nicht gestattet.
S. 49.
Die Jahresbeiträge der ordentlichen und außerordent-
lichen Mitglieder werden in Quartalsraten in der ersten Hälfte
des ersten Monats eines jeden Quartales im Voraus entrich-
tet, können jedoch in ganzjähriger Vorausbezahlung auf einmal
geleistet werden.
War der Jahresbeitrag auf ein Jahr im Voraus entrich-
tet worden und unter dieser Zeit der Tod des Einzahlenden
eingetreten, so werden jene Quartal-Zahlungen, welche das
verstorbene Mitglied über das Quartal, in welchem sein Tod
erfolgt war, hinaus geleistet hatte, mit der ersten Pensions-
Zahlung zurückerstattet.
§. 50.
Mitglieder, welche durch Unglücksfälle temporär zahlungs-
unfähig geworden sind, können — wenn sie jene Unfälle ge-