Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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seinem Bezirke geschlossenen Ehen, welche Wir ihm von 
der geeigneten Stelle mittheilen lassen werden, nach einem 
zu erscheinenden Formular, vollständige Populationstabellen. 
Auch die Anzeigen der Aerzte über die ihnen häufiger 
vorkommenden Krankheiten, vorzüglich contagiöser Art, und 
der übrigen medizinischen Merkwürdigkeiten, gehören hieher. 
Besonders hat jeder Gerichtsarzt seine beständige Auf— 
merksamkeit auf den Gang und die Frequenz der gewöhn— 
lichen sowohl, als außergewöhnlichen Krankheiten zu hef- 
ten, und seine desfallsigen Beobachtungen und Erfahrungen 
in ein besonderes Buch aufzuzeichnen. 
Die in medizinischer und naturhistorischer Hinsicht sel- 
tenen und bemerkenswerthen Gegenstände und Erschei- 
nungen, welche zur Kenntniß und Einsicht des Gerichts- 
arztes kommen, verdienen gleiche Rücksicht. 
Von vorzüglicher Wichtigkeit aber müssen dem Gerichts- 
Arzte alle, an den Grenzen seines Bezirkes oder in dem- 
selben vorkommenden Epidemien und Epizootien seyn. 
Ueber diese Gegenstände hat der Gerichtsarzt jedesmal 
unverzüglich die Anzeige an das Kreiscommissariat zu machen, 
und sich die benöthigten speciellen Verfügungen zu erbitten. 
In der Hauptsache werden Wir hierüber eigene Vor- 
schriften, wie die Natur dieser Uebel zu erforschen, poli- 
zeiliche und medizinische Maßregeln dagegen zu ergreifen 
sind, mit einer förmlichen Contumazordnung, folgen lassen. 
2. Der Gerichtsarzt hat fortwährend Witterungsbeobachtungen 
nach bestimmten Vorschriften anzustellen und zu sammeln, 
aus welchen derselbe nebst den auf die Ausübung der 
Wissenschaft resultirenden Vortheilen, im Vereine mit an- 
dern hierauf Bezug habenden Gegenständen, das Material 
zu einer medizinischen Topographie seines Bezirkes gewinnt. 
Eine Hauptübersicht davon muß mit jedem Monats- 
berichte an das Kreiscommissariat eingesendet werden. 
Ueber die den Gerichtsärzten obliegende gesetzliche Schutz- 
pockenimpfung sind in der betreffenden Verordnung vom 
26. Aug. v. J. die Vorschriften gegeben, und das ferner Er- 
forderliche werden Wir durch die Kreiscommissariate erlassen. 
Auf die in dem Bezirke gelegenen, der Sanitätspolizei 
untergeordneten Staatsanstalten aller Art, als auf Kran- 
kenhäuser, Pfründtnerhäuser, Gebärhäuser, Irrenhäuser,
	        
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