Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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aus einer und derselben Ehe den Betrag der Pension der 
Wittwe nicht überschreiten. 
8. 57. 
Eine Doppelwaise erhält drei Zehntel der Pension der 
Wittwe; die Summe der Pensionen für alle aus einer Ehe 
erzeugten Doppelwaisen darf die Hälfte des Mehrbetrages der 
Pension der Wittwe nicht übersteigen. 
8. 58. 
Der Genuß der Pensionen beginnt: 
a) bei Wittwen mit dem ersten Tage des auf den Todestag 
des Ehegatten folgenden Monats; 
h) bei Waisen und Doppelwaisen am ersten Tage nach dem 
Sterbemonate des Vaters oder beziehungsweise der Mutter; 
e) bei nachgebornen Kindern (posthumis) nach Ablauf des 
Monates, in welchem sie geboren wurden. 
8. 59. 
Versicherte Kinder, deren leibliche Eltern gestorben sind, 
gelten als Doppelwaisen, auch wenn sie Stiefeltern haben. 
8. 60. 
Kinder, deren Mutter nicht versichert war, Stiefkinder, 
adoptive und uneheliche Kinder, letztere, so lange sie nicht durch 
nachfolgende Ehe legitimirt werden, haben keinen Anspruch auf 
Pension. 
§. 61. 
Bei Pensions-Anmeldungen ist durch legale Zeugnisse beim 
betreffenden Kreis-Ausschusse nachzuweisen: 
a) der Sterbetag des Mitgliedes; 
b) das Leben seiner Wittwe, deren Vor= und früherer und 
gegenwärtiger Familien-Namen, deren Alter und die Zeit 
ihrer Verehelichung mit dem Verstorbenen; 
c) Zahl, Namen und Alter der Kinder, mit Angabe derjeni- 
gen Ehe, aus welcher sie stammen. 
Ferner ist die Anzeige zu machen, bei welchem Kreisaus- 
schusse die treffenden Zahlungen erhoben werden wollen. 
8. 62. 
Wurden alle Nachweise für richtig befunden, so wird der 
Pensionsbezug von dem Verwaltungsrathe in Quartals-Raten 
— jedesmal am Anfange des Quartals zahlbar — zur Aus- 
zahlung angewiesen.
	        
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