Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Dasselbe wird in einer unter gemeinschaftlicher Sperre des 
Kassiers und Controleurs stehende Kasse aufbewahrt. 
8. 89. 
Die Capitalien des Stockfond und des Pensionsfond müs- 
sen ohne Unterschied auf Namen des Vereins lauten, dürfen 
nur in bayerischen Staatspapieren, in Aktien der bayerischen 
Hypotheken= und Wechselbank oder nach Maßgabe des Hypo- 
thekengesetzes auf Realitäten nach ven für Stiftungskapitalien, 
gemäß den bestehenden Staatsgesetzen, vorgeschriebenen Normen 
angelegt werden und die mit Auszügen aus den Hypotheken- 
Büchern versehenen Anlehensgesuche müssen vor der Anlage dem 
rechtskundigen und dem rechnungsverständigen Mitgliede zur 
Einsicht mitgetheilt werden, worauf sodann von dem Verwal- 
tungsrathe nach relativer Stimmenmehrheit Beschluß gefaßt wird. 
Die momentan nicht verwendbaren Gelder des Pensions- 
Fond sollen bis zur möglichen weitern Benützung so sicher als 
möglich verzinslich angelegt werden. 
8. 90. 
Zur Führung der Bücher und der Geschäfte des Vereins 
überhaupt nimmt der Verwaltungsrath das unumgänglich noth- 
wendige Hilfspersonal auf; unter diesen einen sachverständigen 
Geschäfts führer. 
§. 91. 
Der jährliche Rechnungsabschluß findet nach Ablauf des Ka- 
lenderjahres statt; spätestens vier Monate nachher hat der Ver- 
waltungsrath die Hauptrechnungs-Resultate und den Rechen- 
schaftsbericht durch den Druck bekannt zu geben und die Rech- 
nung und Belege zur Einsicht jedes Mitgliedes vier Wochen 
lange im Vereinslocale aufzulegen. 
§. 92. 
Der Verwaltungs-Rath hat in allen dem Kreisausschusse zur 
Instruktion zugewiesenen Gegenständen dessen Gutachten zu erholen. 
§. 93. 
Gegen Verfügungen des Verwaltungsrathes steht den Kreis- 
Ausschüssen, so wie jedem einzelnen Betheiligten der Recurs 
an das Schiedsgericht zu. 
8. 94. 
Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, drei 
ärztlichen, einem rechtskundigen und einem rechnungsverständi- 
gen, welche sämmtlich in München wohnen müssen und auf
	        
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