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Dasselbe wird in einer unter gemeinschaftlicher Sperre des
Kassiers und Controleurs stehende Kasse aufbewahrt.
8. 89.
Die Capitalien des Stockfond und des Pensionsfond müs-
sen ohne Unterschied auf Namen des Vereins lauten, dürfen
nur in bayerischen Staatspapieren, in Aktien der bayerischen
Hypotheken= und Wechselbank oder nach Maßgabe des Hypo-
thekengesetzes auf Realitäten nach ven für Stiftungskapitalien,
gemäß den bestehenden Staatsgesetzen, vorgeschriebenen Normen
angelegt werden und die mit Auszügen aus den Hypotheken-
Büchern versehenen Anlehensgesuche müssen vor der Anlage dem
rechtskundigen und dem rechnungsverständigen Mitgliede zur
Einsicht mitgetheilt werden, worauf sodann von dem Verwal-
tungsrathe nach relativer Stimmenmehrheit Beschluß gefaßt wird.
Die momentan nicht verwendbaren Gelder des Pensions-
Fond sollen bis zur möglichen weitern Benützung so sicher als
möglich verzinslich angelegt werden.
8. 90.
Zur Führung der Bücher und der Geschäfte des Vereins
überhaupt nimmt der Verwaltungsrath das unumgänglich noth-
wendige Hilfspersonal auf; unter diesen einen sachverständigen
Geschäfts führer.
§. 91.
Der jährliche Rechnungsabschluß findet nach Ablauf des Ka-
lenderjahres statt; spätestens vier Monate nachher hat der Ver-
waltungsrath die Hauptrechnungs-Resultate und den Rechen-
schaftsbericht durch den Druck bekannt zu geben und die Rech-
nung und Belege zur Einsicht jedes Mitgliedes vier Wochen
lange im Vereinslocale aufzulegen.
§. 92.
Der Verwaltungs-Rath hat in allen dem Kreisausschusse zur
Instruktion zugewiesenen Gegenständen dessen Gutachten zu erholen.
§. 93.
Gegen Verfügungen des Verwaltungsrathes steht den Kreis-
Ausschüssen, so wie jedem einzelnen Betheiligten der Recurs
an das Schiedsgericht zu.
8. 94.
Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, drei
ärztlichen, einem rechtskundigen und einem rechnungsverständi-
gen, welche sämmtlich in München wohnen müssen und auf