Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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hältnisie des Vereins gesichert werden. Dieses technische Gut- 
achten wird vor dem Zusammentritte der Generalversammlung 
eingeholt und dieser zur Kenntnißnahme vorgelegt. 
Capitel VIII. 
Generalversammlung. 
8. 99. 
Drei Monate vor dem Ablaufe einer jeden Verwaltungs- 
oder Finanzperiode, somit alle sechs Jahre, findet am 1. Ok- 
tober eine ordentliche Generalversammlung statt; diese wird 
durch je einen Abgeordneten eines jeden Kreises — aus freier 
Wahl sämmtlicher Vereins-Mitglieder hervorgegangen — re- 
präsentirt. 
Der Verwaltungsrath schreibt die Wahl aus und läßt sie 
durch die Kreisausschüsse vollziehen. 
Jeder Wähler benennt auf einem Wahlzettel einen Abge- 
ordneten und einen Ersatzmann; die relative Stimmenmehrheit 
entscheidet. Die Wähler sind an die in ihrem Kreise wohnhaf- 
ten Mitglieder gebunden; die Dauer der Vollmacht der Ge- 
wählten erstreckt sich auf sechs Jahre. 
In besonders wichtigen und dringenden Fällen kann der 
Verwaltungsrath, nach Vernehmung des Schiedsgerichtes, eine 
außerordentliche Generalversammlung berufen oder statt dieser 
die Gutachten sämmtlicher acht Kreisausschüsse einholen, in wel- 
chem Falle er an die Majorität gleichfalls gebunden ist. Der 
Verwaltungsrath ist ferner gehalten, eine außerordentliche Ge- 
neralversammlung einzuberufen, sobald die Majorität der Kreis- 
Ausschüsse eine solche verlangt. 
8. 100. 
Alle der Generalversammlung von den Centralorganen 
vorzulegenden Gegenstände müssen, von diesen gehörig bereift, 
den Bevollmächtigten mit der Aufforderung zum Zusammentritte 
wenigstens vier Wochen vorher bekanntgegeben werdeu. 
8. 101. 
Die Generalversammlung wird als constituirt betrachtet, 
wenn drei Viertheile der Gewählten oder die Deputirten von 
sechs Kreisen gegenwärtig sind, die an dieser Zahl Fehlenden 
werden durch die anwesenden Deputirten auns den in München 
ansäßigen Mitgliedern gewählt.
	        
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