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Nr. 18,402. S. 119.
Ministerial-Entschließung vom 14. November 1852, den Pensions-
verein für Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem Seine Majestät der König die Bildung des Pen-
sionsvereines für Wittwen und Waisen bahyerischer Aerzte aller-
gnädigst genehmigt haben, und dieser Verein seine Thätigkeit
bereits eröffnet hat, so werden der k. Regierung K. d. J., an-
ruhend zwei Exemplare der gedruckten allerhöchst genehmigten
Satzungen unter nachstehender Eröffnung mitgetheilt:
1) Diese Satzungen sind durch das Kreisamtsblatt zur öf-
fentlichen Kenntniß zu bringen,
2) alle Aerzte des Regierungsbezirkes in angemessener Weise
auffordern zu lassen, dem Vereine beizutreten, dessen wohl-
thätiger Zweck sich um so rascher und vollständiger erfül-
len wird, als allgemeiner die Theilnahme auch der bereits
ansässigen Aerzte sich bethätiget.
3) In Betracht des für den ganzen ärztlichen Stand höchst
wichtigen Zweckes jenes Vereines haben Seine Majestät
der König bis auf Weiteres allerhöchst zu verfügen ge-
ruht, daß fortan keinem angehenden praktischen Arzte in
Bayern die Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen
Praxis ertheilt werde, bevor er sich nicht über den Bei-
tritt zu dem gedachten Pensionsvereine und über die ge-
schehene Zahlung der Eintrittsgebühren ausgewiesen habe;
ferner daß jeder hiernach eingetretene Arzt gehalten sei,
bis zum Eintritte in ein Amt mit pragmatischen Rechten
in dem Vereine zu verbleiben.
Die k. Regierung, K. d. J., hat diese allerhöchsten Be-
stimmungen zu veröffentlichen, und von nun an bei allen vor-
kommenden Gesuchen um die Bewilligung zur Ausübung der
ärztlichen Praxis hiernach zu verfahren, so wie bei Ertheilung
derartiger Bewilligungen stets die obenbezeichnete Verpflichtung
des Verbleibens in dem Vereine ausdrücklich zu erwähnen.
Hiernach ist das Weitere zu verfügen.
München, den 14. November 1852.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Regierungen, K. d. J.