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höchsten Verordnung vom 14. Juni 1854 7) die dienstliche Er-
laubniß zur Verehelichung oder Wiederverehelichung nachzusuchen
und bejahenden Falles, von wem diese Bewilligung auszugehen
habe? wird eröffnet, was folgt:
Wenn auch aus der Zahl derjenigen praktischen Aerzte,
welche die Vorbedingungen nach der allerhöchsten Verordnung
vom 30. Mai 1843 erfüllt haben, die Candidaten für Besetzung
der Gerichtsarztensstellen genommen werden, so erscheinen voch
die Aerzte nach Erfüllung jener Vorbedingungen nicht als Be-
werber um eine wirkliche Anstellung im Sanitätsdienste, son-
dern zunächst nur als Bewerber um die Erlaubniß zur Aus-
übung ver ärztlichen Praxis, bei welcher die Mehrzahl dersel-
ben verbleiben muß, ohne jemals eine Anstellung zu erlangen.
Mit Rücksicht hierauf erscheint nicht als veranlaßt, die al-
lerhöchste Verordnung vom 14. Juni 1854 auf die Verehelich-
ungsgesuche der praktischen Aerzte auszudehnen.
Dagegen kommt bei denjenigen Aerzten, welche um Anstellung
im Sanitätsdienste sich bewerben und in denselben gelangen wollen,
allerdings auch wie bei andern Staatsdienstadspiranten in Be-
tracht, ob ihre Familienverhältnisse so gestaltet sind, daß ihret-
wegen ein Bedenken gegen die Anstellung nicht obwaltet.
Hiernach haben Aerzte, welche eine Ehe eingehen, die vom
dienstlichen Standpunkte aus zu Bedenken Anlaß gibt, eine Be-
rücksichtigung ihrer allenfallsigen Anstellungs = Gesuche nicht zu
erwarten.
Hierauf sind die praktischen Aerzte von den für Erledigung
ihrer Verehlichungsgesuche zuständigen Behörden, wenn sich Be-
denken ergeben, aufmerksam zu machen, die Kreisregierungen
aber haben bei Führung der Qualifikationslisten und bei ihren
Vorschlägen für Gerichtsarztensstellen jederzeit auch geeignet in
Erwägung zu nehmen, ob nicht in der angedeuteten Beziehung
Gründe zur Beanstandung eines Arztes als Bewerber um An-
stellung im Sanitätsdienste bestehen.
Hienach ist das Weitere zu verfügen.
München, den 13. Jänner 1857.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung von Oberbayern, K. d. J.
Mitgetheilt den übrigen Regierungen, K. d. Innern.
*) Man Vergleiche oben K. 122.