Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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höchsten Verordnung vom 14. Juni 1854 7) die dienstliche Er- 
laubniß zur Verehelichung oder Wiederverehelichung nachzusuchen 
und bejahenden Falles, von wem diese Bewilligung auszugehen 
habe? wird eröffnet, was folgt: 
Wenn auch aus der Zahl derjenigen praktischen Aerzte, 
welche die Vorbedingungen nach der allerhöchsten Verordnung 
vom 30. Mai 1843 erfüllt haben, die Candidaten für Besetzung 
der Gerichtsarztensstellen genommen werden, so erscheinen voch 
die Aerzte nach Erfüllung jener Vorbedingungen nicht als Be- 
werber um eine wirkliche Anstellung im Sanitätsdienste, son- 
dern zunächst nur als Bewerber um die Erlaubniß zur Aus- 
übung ver ärztlichen Praxis, bei welcher die Mehrzahl dersel- 
ben verbleiben muß, ohne jemals eine Anstellung zu erlangen. 
Mit Rücksicht hierauf erscheint nicht als veranlaßt, die al- 
lerhöchste Verordnung vom 14. Juni 1854 auf die Verehelich- 
ungsgesuche der praktischen Aerzte auszudehnen. 
Dagegen kommt bei denjenigen Aerzten, welche um Anstellung 
im Sanitätsdienste sich bewerben und in denselben gelangen wollen, 
allerdings auch wie bei andern Staatsdienstadspiranten in Be- 
tracht, ob ihre Familienverhältnisse so gestaltet sind, daß ihret- 
wegen ein Bedenken gegen die Anstellung nicht obwaltet. 
Hiernach haben Aerzte, welche eine Ehe eingehen, die vom 
dienstlichen Standpunkte aus zu Bedenken Anlaß gibt, eine Be- 
rücksichtigung ihrer allenfallsigen Anstellungs = Gesuche nicht zu 
erwarten. 
Hierauf sind die praktischen Aerzte von den für Erledigung 
ihrer Verehlichungsgesuche zuständigen Behörden, wenn sich Be- 
denken ergeben, aufmerksam zu machen, die Kreisregierungen 
aber haben bei Führung der Qualifikationslisten und bei ihren 
Vorschlägen für Gerichtsarztensstellen jederzeit auch geeignet in 
Erwägung zu nehmen, ob nicht in der angedeuteten Beziehung 
Gründe zur Beanstandung eines Arztes als Bewerber um An- 
stellung im Sanitätsdienste bestehen. 
Hienach ist das Weitere zu verfügen. 
München, den 13. Jänner 1857. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
Mitgetheilt den übrigen Regierungen, K. d. Innern. 
*) Man Vergleiche oben K. 122.
	        
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