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S. 5.
Die den Badern durch §. 2 Ziffer 3. überwiesene Zustän-
digkeit umfaßt
1) die gewöhnlichen Wiederbelebungsversuche an Erfrornen,
Erhängten, Erstickten, Ertrunkenen oder sonst gewaltsam
oder plötzlich Gestorbenen,
2) die Vornahme der in der Regel nur nach ärztlicher An-
ordnung zulässigen chirurgischen Hilfeleistungen in jenen
Fällen, wo selbe wegen Dringlichkeit der Umstände bis
zum Eintreffen des Arztes ohne Gefahr schlechterdings
nicht verschoben werden können,
3) die erste Hilfeleistung bei sonstigen Erkrankungen, jedoch
unter ausdrücklicher Beschränkung auf rein diätetische
Anordnungen und mit unbedingtem Ausschlusse aller in-
neren pharmacentischen Mittel.
S. 6.
Die selbstständige Wirksamkeit des Baders darf unter den
Voraussetzungen des §. 5 Ziff. 1 und 2 niemals über die Gren-
zen der Nothhilfe im strengsten Wortverstande ausgedehnt wer-
den und unter den Voraussetzungen der Ziff. 3 ibiclem jeden-
falls nicht länger dauern, als zur Herbeiholung ordentlicher
ärztlicher Hilfe erfordert wird.
Der Bader trägt die Verpflichtung, die Betheiligten auf
diesen Umstand und auf die hienach in Zeiten zu treffenden
Vorkehrungen jedesmal ausdrücklich aufmerksam zu machen, und
selbst, wenn die genannten Betheiligten einen Arzt zu rufen sich
weigern sollten, kann ihn solches zu einer längeren Fortsetzung
seiner selbstständigen Wirksamkeit in keinem Falle berechtigen.
Sofern es sich um eines der unter Ziffer 1 und 21 c.
bezeichneten Vorkommnisse handelt, liegt dem Bader außerdem
noch ob, dem Gerichtsarzte sowohl über den Vorfall als über
die dabei genommenen Maßregeln spätestens binnen 24 Stunden
mündliche oder schriftliche Anzeige zu erstatten.
S. 7.
Die Befugniß zur Führung von Arzneien, wie selbe an
Orten, wo keine selbstständigen Apotheken sich befinden, den Ba-
dern durch §. 5 Ziffer 2 und §. 11 der Instruktion vom 25. Ok-
tober 1836 eingeräumt, und durch §. 4 Ziffer 2 der Apotheken-
Ordnung vom 27. Jänner 1842 vorbehalten worden ist, be-