Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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schränkt sich fortan auf Heftpflaster, Goulard'sches Wasser, styp- 
tisches Pulver, Höllenstein und Salmiakgeist. 
8. 8. 
Die Bader sind in ihrer Eigenschaft als sanitätspolizeiliche 
Vollzugsorgane zur pünktlichsten Befolgung der von Seite der 
Polizeibehörden und Gerichtsärzte im Allgemeinen oder bei ein- 
zelnen Anlässen deßfalls ihnen zugehenden Aufträge und Wei- 
sungen verbunden. 
Außerdem tragen sie die Verpflichtung, über Körperver- 
letzungen, muthmaßliche Vergiftungen, Erscheinungen von 
sicherheitsgefährdenden Krankheiten, wie z. B. Hundswuth 2c., dann 
von Epidemien, sowie über drohende Verbreitung sonstiger an- 
steckender Uebel, z. B. der Krätze 2c., sobald sie auf was immer 
für eine Art Kenntniß hievon erhalten, ungesäumt amtliche Mel- 
dung zu machen. 
8. 9. 
Uebertretungen in Bezug auf die den Badern durch die 88. 2 
bis 8 auferlegten Verpflichtungen und vorgezeichneten Zustän— 
digkeitsgrenzen unterliegen als Gewerbsmißbräuche nachdrück— 
licher polizeilicher Bestrafung — unter Umständen mit Zugrund- 
legung der in Art. 6 Ziff. 4 des Gewerbsgesetzes vom 11. Sep- 
tember 1825 enthaltenen Bestimmungen. Ist dabei eine als 
Verbrechen oder Vergehen strafbare Handlung begangen worden, 
so tritt die Zuständigkeit der Strafgerichte ein. 
Titel III. 
Von den Vorbedingungen der Ausübung des Badergewerbes. 
Capitel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 10. 
Die Ausübung des Badergewerbes kann nur auf dem 
Grunde förmlicher Concessionsverleihung geschehen; jedoch ist 
der Wittwe, so lange sie in diesem Stande verbleibt, und der 
böslich verlassenen Ehefrau eines Baders in allen Fällen ge— 
stattet, das Gewerbe nach seinem vollen in den 88. 2 bis 8be— 
zeichneten Umfange durch eiuen befähigten Werkführer fortsetzen 
zu lassen.
	        
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